Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

200 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen. 
in Anspruch nehmen. Die Schulzucht darf den väter- 
lichen Charakter nicht verleugnen. Ihr ist auch das 
Verhalten der Schüler außerhalb der Schule unterstellt. 
Das Schuljahr beginnt am 1. April und: läuft bis 
zum 31. März.des folgenden Jahres. 
Das Staatsministerium, Abt. für Kirchen- und 
Schulsachen bestimmt das Nähere über die Ein- 
richtung der Volksschule: die Unterrichtserteilung 
und die Erziehungs- und Lehrmittel sowie die Anlage 
und Ausstattung der Schulhäuser #. 
2. Die Schulpflicht dauert acht Jahre. Sie 
beginnt mit dem Schuljahresanfang des Jahres, in dem 
das Kind bis zum 31. März das sechste Lebensjahr 
zurücklegt®. Gänzliche oder teilweise Befreiung 
hiervon kann nur insoweit eintreten, als entweder 
körperliche oder geistige Unfähigkeit zur Teilnahme 
am Unterrichte vorhanden ist® oder anderweit aus- 
reichender Unterricht gegeben wird!. Die Ent- 
scheidung steht dem Schulamte ($ 86 Ziff. 3 d. W.) zu. 
  
* A. vom 1. Juni 1903 AS. 12, 563 über die Unterrichts- 
erteilung. 
A. vom 24. Juli 1902 AS. 12, 443 über die Anlage von 
Schulhäusern. 
5 Die Errichtung von öffentlichen Erziehungsanstalten 
für Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht er- 
reicht haben (Kleinkinderschulen, Kindergärten) bedarf der 
Genehmigung des Schulvorstandes, die nur aus bestimmten 
Gründen versagt werden darf. 
6 Ausbildung blinder und taubstummer Kinder: G. vom 
18. Febr. 1887 GS. 22, 138. Eine staatliche Taubstummen- 
anstalt besteht in Hildburghausen. 
* Privatunterricht: Art. 98 des Volksschulgesetzes. 
Die Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, deren Be- 
nutzung von dem Besuche der öffentlichen. Volksschule 
befreien soll, bedarf der Genehmigung des Staatsmini- 
steriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen, die Errichtung 
von Privaterziehungsanstalten, in denen kein Unterricht 
erteilt wird (Pensionen), der polizeilichen Genehmigung. Be-
	        
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