200 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen.
in Anspruch nehmen. Die Schulzucht darf den väter-
lichen Charakter nicht verleugnen. Ihr ist auch das
Verhalten der Schüler außerhalb der Schule unterstellt.
Das Schuljahr beginnt am 1. April und: läuft bis
zum 31. März.des folgenden Jahres.
Das Staatsministerium, Abt. für Kirchen- und
Schulsachen bestimmt das Nähere über die Ein-
richtung der Volksschule: die Unterrichtserteilung
und die Erziehungs- und Lehrmittel sowie die Anlage
und Ausstattung der Schulhäuser #.
2. Die Schulpflicht dauert acht Jahre. Sie
beginnt mit dem Schuljahresanfang des Jahres, in dem
das Kind bis zum 31. März das sechste Lebensjahr
zurücklegt®. Gänzliche oder teilweise Befreiung
hiervon kann nur insoweit eintreten, als entweder
körperliche oder geistige Unfähigkeit zur Teilnahme
am Unterrichte vorhanden ist® oder anderweit aus-
reichender Unterricht gegeben wird!. Die Ent-
scheidung steht dem Schulamte ($ 86 Ziff. 3 d. W.) zu.
* A. vom 1. Juni 1903 AS. 12, 563 über die Unterrichts-
erteilung.
A. vom 24. Juli 1902 AS. 12, 443 über die Anlage von
Schulhäusern.
5 Die Errichtung von öffentlichen Erziehungsanstalten
für Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht er-
reicht haben (Kleinkinderschulen, Kindergärten) bedarf der
Genehmigung des Schulvorstandes, die nur aus bestimmten
Gründen versagt werden darf.
6 Ausbildung blinder und taubstummer Kinder: G. vom
18. Febr. 1887 GS. 22, 138. Eine staatliche Taubstummen-
anstalt besteht in Hildburghausen.
* Privatunterricht: Art. 98 des Volksschulgesetzes.
Die Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, deren Be-
nutzung von dem Besuche der öffentlichen. Volksschule
befreien soll, bedarf der Genehmigung des Staatsmini-
steriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen, die Errichtung
von Privaterziehungsanstalten, in denen kein Unterricht
erteilt wird (Pensionen), der polizeilichen Genehmigung. Be-