Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 86. Unterhaltung usw. der Volksschule. 201 
Mit den übrigen Thüringischen Staaten und mit 
Preußen, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen be- 
stehen Vereinbarungen wegen gegenseitiger Durch- 
führung der Schulpflicht®. 
Im Falle unentschuldigter oder ungerechtfertigter 
Schulversäumnisse? werden die Eltern oder ihre 
Stellvertreter vom Gemeindevorstand auf Anzeige 
des Lehrers oder Rektors mit Ordnungsstrafe belegt; 
gegen die Strafverfügung des Gemeindevorstandes 
findet binnen zwei Wochen Berufung an das Schul- 
amt statt, dessen Entscheidung endgültig ist. 
$ 86. Unterhaltung, Verwaltung und Beauf- 
sichtigung der Volksschule. Die Volksschul- 
lehrer. 
1. Jede Gemeinde und bewohnte Gemarkung 
muß für sich allein oder mit anderen zusammen !® 
für ihre schulpflichtigen Kinder ohne Unterschied 
ihres Religionsbekenntnisses eine Öffentliche Volks- 
schule unterhalten. 
  
fugnis des Staatsministeriums, Abt. für Kirchen- und Schul- 
sachen, unter gewissen Voraussetzungen Privatunterrichts- 
oder -Erziehungsanstalten zu schließen: Art. 98 Abs. 5 des 
Volksschulgesetzes. 
8 GS. 20, 313, 321, 329, 353, 855, 21, 11. 
° Die Voraussetzungen, unter denen Schulversäumnisse 
entschuldbar sind, sind in dem A. des Staatsministeriums, 
Abt. für Kirchen- und Schulsachen vom 3. Okt. 1876 
AS. 6, 469 bestimmt. 
10 Zulässigkeit der Vereinigung mehrerer Gemeinden 
zu einer Schule, Einschulung, Ausschulung: Art. 20—23 
des Volksschulgesetzes. Gegen die Entscheidung des Staats- 
ministeriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen über die 
Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Schule und über 
den Austritt aus solchem Verbande findet Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren (beim Oberverwaltungsgericht) statt. 
Verteilung der Schullasten unter mehreren beteiligten 
Gemeinden: Art. 19 des Volksschulgesetzes.
	        
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