$ 86. Unterhaltung usw. der Volksschule. 201
Mit den übrigen Thüringischen Staaten und mit
Preußen, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen be-
stehen Vereinbarungen wegen gegenseitiger Durch-
führung der Schulpflicht®.
Im Falle unentschuldigter oder ungerechtfertigter
Schulversäumnisse? werden die Eltern oder ihre
Stellvertreter vom Gemeindevorstand auf Anzeige
des Lehrers oder Rektors mit Ordnungsstrafe belegt;
gegen die Strafverfügung des Gemeindevorstandes
findet binnen zwei Wochen Berufung an das Schul-
amt statt, dessen Entscheidung endgültig ist.
$ 86. Unterhaltung, Verwaltung und Beauf-
sichtigung der Volksschule. Die Volksschul-
lehrer.
1. Jede Gemeinde und bewohnte Gemarkung
muß für sich allein oder mit anderen zusammen !®
für ihre schulpflichtigen Kinder ohne Unterschied
ihres Religionsbekenntnisses eine Öffentliche Volks-
schule unterhalten.
fugnis des Staatsministeriums, Abt. für Kirchen- und Schul-
sachen, unter gewissen Voraussetzungen Privatunterrichts-
oder -Erziehungsanstalten zu schließen: Art. 98 Abs. 5 des
Volksschulgesetzes.
8 GS. 20, 313, 321, 329, 353, 855, 21, 11.
° Die Voraussetzungen, unter denen Schulversäumnisse
entschuldbar sind, sind in dem A. des Staatsministeriums,
Abt. für Kirchen- und Schulsachen vom 3. Okt. 1876
AS. 6, 469 bestimmt.
10 Zulässigkeit der Vereinigung mehrerer Gemeinden
zu einer Schule, Einschulung, Ausschulung: Art. 20—23
des Volksschulgesetzes. Gegen die Entscheidung des Staats-
ministeriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen über die
Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Schule und über
den Austritt aus solchem Verbande findet Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren (beim Oberverwaltungsgericht) statt.
Verteilung der Schullasten unter mehreren beteiligten
Gemeinden: Art. 19 des Volksschulgesetzes.