202 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen.
Das Vermögen der Ortsschule ist Bestandteil
des Gemeindevermögens!! und (die auf das Schul-
wesen bezüglichen Einnahmen und Ausgaben bilden
einen Teil des Gemeindehaushalts. Der Gemeinde
liegt die Aufsicht über die Schulsparkasse ob !?.
Den im Herzogtum anerkannten Religions-
gemeinden steht es frei, für ihre Kinder auf ihre
Kosten eigene Volksschulen zu unterhalten.
Die Gemeinden sind befugt, ein Schulgeld zu er-
heben,
Unvermögenden Gemeinden leistet die Staats-
kasse Zuschüsse, insbesondere zur Lehrerbesoldung.
Bei der Bewilligung dieser Zuschüsse pflegt einerseits
der Einkommensteuerstock der Gemeinden, anderseits
das Maß ihrer Belastung mit Umlagen ($ 25 Ziff. 2
d. W. S. 65) berücksichtigt zu werden.
9. Die dienstlichen Verhältnisse der Lehrer
und Lehrerinnen sind durch Abschnitt IV des
Volksschulgesetzes geregelt !8,
!1 Die Bestimmungen des Art. 33 der Verf. über die
Dotation der Schulen sind hierdurch, was die Volksschule
betrifft, gegenstandslos geworden.
12 1907 besaßen von 317 Schulgemeinden 302 Schul-
sparkassen; die Zahl der Schulkinder, die in die Schul-
sparkassen einlegten, betrug 78 v. H. der Gesamtzahl.
13 Ausbildung der Lehrer auf dem Landeslehrer-
seminar (in Hildburghausen): Art. 32. Prüfungen: Art. 33.
Soweit Städten das Wahlrecht für die Schulstellen zusteht,
werden die Lehrer von der Gemeindevertretung gewählt;
die Wahl bedarf der Bestätigung des Staatsministeriums,
Abt. für Kirchen- und Schulsachen; im übrigen erfolgt die
feste Anstellung durch das Staatsministerium, Abt. für
Kirchen- und Schulsachen nach Anhörung des Gemeinderats
(Art. 37).
Die Lehrer sind nicht verpflichtet, aber es ist ihnen
gestattet, den Kantor- und Organistendienst zu übernehmen;
die Genehmigung hierzu kann das Schulamt nur aus dienst-