Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 86. Unterhaltung usw. der Volksschule. 203 
3. Untere Schulbehörde ist der Schulvorstand. 
Ihm gehören an der Gemeindevorstand als Vorsitzender, 
der Schuldirektor, Rektor, aufsichtführende, erste 
oder einzige Lehrer und eine Anzahl 1% Schulverordnete, 
die vom Gemeinderat auf drei Jahre aus der Zahl 
der Gemeindemitglieder gewählt werden; die Be- 
  
lichen Gründen versagen oder widerrufen (Art. 47). Kirchen- 
dienstordnung: A, des Oberkirchenrats vom 16. Juni 1908 
AS. 14, 255. Niedere Kirchendienste dürfen die Lehrer 
nicht übernehmen. 
Hinsichtlich der Dienstbestrafung und der Verfolgung 
vermögensrechtlicher Ansprüche finden die Bestimmungen 
des Staatsbeamtengesetzes ($ 17 Ziff. 2, $ 18 Zif. 5 d.W. 
S. 46, 50) rechtsähnliche Anwendung. 
Gehaltsverhältnisse: s. die Auszüge aus den Gesetzen 
vom 12. Febr. 1894 und 19. Dez. 1905 im Anhang B zum 
Volksschulges., GS. 25, 80 und das G. vom 3. Jan. 1908 
GS. 25, 385. Die Ansprüche auf Ruhegehalt, Wartegeld, 
Witwen- und Waisengeld sind nach dem Muster der für die 
Staatsbeamten geltenden Bestimmungen geregelt (Art. 59 flg. 
des Volksschulgesetzes). Das Sterbegeld wird bis Ende des 
Sterbemonats und auf weitere drei Monate gewährt. 
Es werden getragen: die Alterszulagen von der Staats- 
kasse, in den Magistratsstädten ($ 3 Ziff. 1 d. W. S. 58) 
aber zur Hälfte von der Stadtgemeinde, Woartegeld und 
Ruhegehalt von der Lehrerpensionskasse, Witwen- und 
Waisengeld von der Lehrerwitwenkasse, alle anderen Dienst- 
bezüge — vorbehaltlich rechtsbegründeter Leistungen anderer 
und der Beihilfe der Staatskasse — von der Gemeinde. 
Fachlehrer (d.h. Lehrer, die nicht den Hauptunterricht 
an einer Schule oder Klasse zu erteilen haben, sondern 
nur für einzelne Unterrichtsfächer angestellt sind) werden 
von der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen angestellt. 
In der Regel (Ausnahmen: Art. 74 Abs. 3 und 4) wird ihre 
Besoldung durch Übereinkommen festgestellt, und sind ihre 
Gehaltsbezüge ausschließlich aus der Gemeindekasse zu 
leisten. 
14 Die Zahl der Schulverordneten beträgt in den 
Magistratsstädten und den Orten mit über 5000 Einwohnern 
fünf, in den übrigen Schulgemeinden drei.
	        
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