$ 86. Unterhaltung usw. der Volksschule. 203
3. Untere Schulbehörde ist der Schulvorstand.
Ihm gehören an der Gemeindevorstand als Vorsitzender,
der Schuldirektor, Rektor, aufsichtführende, erste
oder einzige Lehrer und eine Anzahl 1% Schulverordnete,
die vom Gemeinderat auf drei Jahre aus der Zahl
der Gemeindemitglieder gewählt werden; die Be-
lichen Gründen versagen oder widerrufen (Art. 47). Kirchen-
dienstordnung: A, des Oberkirchenrats vom 16. Juni 1908
AS. 14, 255. Niedere Kirchendienste dürfen die Lehrer
nicht übernehmen.
Hinsichtlich der Dienstbestrafung und der Verfolgung
vermögensrechtlicher Ansprüche finden die Bestimmungen
des Staatsbeamtengesetzes ($ 17 Ziff. 2, $ 18 Zif. 5 d.W.
S. 46, 50) rechtsähnliche Anwendung.
Gehaltsverhältnisse: s. die Auszüge aus den Gesetzen
vom 12. Febr. 1894 und 19. Dez. 1905 im Anhang B zum
Volksschulges., GS. 25, 80 und das G. vom 3. Jan. 1908
GS. 25, 385. Die Ansprüche auf Ruhegehalt, Wartegeld,
Witwen- und Waisengeld sind nach dem Muster der für die
Staatsbeamten geltenden Bestimmungen geregelt (Art. 59 flg.
des Volksschulgesetzes). Das Sterbegeld wird bis Ende des
Sterbemonats und auf weitere drei Monate gewährt.
Es werden getragen: die Alterszulagen von der Staats-
kasse, in den Magistratsstädten ($ 3 Ziff. 1 d. W. S. 58)
aber zur Hälfte von der Stadtgemeinde, Woartegeld und
Ruhegehalt von der Lehrerpensionskasse, Witwen- und
Waisengeld von der Lehrerwitwenkasse, alle anderen Dienst-
bezüge — vorbehaltlich rechtsbegründeter Leistungen anderer
und der Beihilfe der Staatskasse — von der Gemeinde.
Fachlehrer (d.h. Lehrer, die nicht den Hauptunterricht
an einer Schule oder Klasse zu erteilen haben, sondern
nur für einzelne Unterrichtsfächer angestellt sind) werden
von der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Staats-
ministeriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen angestellt.
In der Regel (Ausnahmen: Art. 74 Abs. 3 und 4) wird ihre
Besoldung durch Übereinkommen festgestellt, und sind ihre
Gehaltsbezüge ausschließlich aus der Gemeindekasse zu
leisten.
14 Die Zahl der Schulverordneten beträgt in den
Magistratsstädten und den Orten mit über 5000 Einwohnern
fünf, in den übrigen Schulgemeinden drei.