Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

204 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen. 
stimmungen über die Fähigkeit zum Amt als Gemeinde- 
ratsmitglied ($ 22 Zifi. 1. d. W. S. 56) finden sinn- 
gemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß auch 
Frauen als Schulverordnete gewählt werden können. 
Dem Schulvorstand liest die Verwaltung des Orts- 
schulwesens einschließlich der Fortbildungsschule 
(5 87 d. W.) ob, soweit nicht jene Verwaltung an 
mehrklassigen Schulen dem Schulleiter zukommt. 
Mittlere Schulbehörden sind die Schulämter. 
Die Kreisschulämter setzen sich aus dem Landrat 
und dem Kreisschulinspektor, die Stadtschulämter (in 
den Magistratsstädten, S 23 Ziff. 1 d. W. 8. 58) aus 
dem Ersten Bürgermeister und dem Kreisschul- 
inspektor zusammen. Den Kreisschulinspektor 
ernennt die Staatsregierung. Ihm liegt die Beaufsichti- 
gung der im Kreise befindlichen öffentlichen Volks- 
schulen 5 ob. Vorgefundene Mißstände soll er be- 
merklich machen und, soweit tunlich, alsbald ab- 
stellen, im übrigen aber zu weiterer Verfügung dem 
Schulamte vortragen. Dem Kreisschulinspektor steht 
auch die Aufsicht über den Religionsunterricht zu. 
Die oberste Leitung und PBeaufsichtigung des 
Schulwesens steht dem Staatsministerium, 
Abt. für Kirchen- und Schulsachen zu. 
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der 
Schulvorstände findet Berufung an das Schulamt statt, 
gegen Entscheidungen der Kreisschulinspektoren und 
der Schulämter, soweit sie nicht endgültig sind (8 85 
Zifi. 2 letzter Abs. d. W.), Berufung an das Staats- 
ministerium, Abt. für Kirchen- und Schulsachen ; 
gegen Entscheidungen dieser Behörde ist, wenn sie 
die Vorentscheidung nicht lediglich bestätigen, in der 
  
15 auch der gleichartigen Privatinstitute und Mittel- 
schulen sowie der Kleinkinder- und Fortbildungsschulen.
	        
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