204 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen.
stimmungen über die Fähigkeit zum Amt als Gemeinde-
ratsmitglied ($ 22 Zifi. 1. d. W. S. 56) finden sinn-
gemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß auch
Frauen als Schulverordnete gewählt werden können.
Dem Schulvorstand liest die Verwaltung des Orts-
schulwesens einschließlich der Fortbildungsschule
(5 87 d. W.) ob, soweit nicht jene Verwaltung an
mehrklassigen Schulen dem Schulleiter zukommt.
Mittlere Schulbehörden sind die Schulämter.
Die Kreisschulämter setzen sich aus dem Landrat
und dem Kreisschulinspektor, die Stadtschulämter (in
den Magistratsstädten, S 23 Ziff. 1 d. W. 8. 58) aus
dem Ersten Bürgermeister und dem Kreisschul-
inspektor zusammen. Den Kreisschulinspektor
ernennt die Staatsregierung. Ihm liegt die Beaufsichti-
gung der im Kreise befindlichen öffentlichen Volks-
schulen 5 ob. Vorgefundene Mißstände soll er be-
merklich machen und, soweit tunlich, alsbald ab-
stellen, im übrigen aber zu weiterer Verfügung dem
Schulamte vortragen. Dem Kreisschulinspektor steht
auch die Aufsicht über den Religionsunterricht zu.
Die oberste Leitung und PBeaufsichtigung des
Schulwesens steht dem Staatsministerium,
Abt. für Kirchen- und Schulsachen zu.
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der
Schulvorstände findet Berufung an das Schulamt statt,
gegen Entscheidungen der Kreisschulinspektoren und
der Schulämter, soweit sie nicht endgültig sind (8 85
Zifi. 2 letzter Abs. d. W.), Berufung an das Staats-
ministerium, Abt. für Kirchen- und Schulsachen ;
gegen Entscheidungen dieser Behörde ist, wenn sie
die Vorentscheidung nicht lediglich bestätigen, in der
15 auch der gleichartigen Privatinstitute und Mittel-
schulen sowie der Kleinkinder- und Fortbildungsschulen.