Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 87. Fortbildungsschulen. 205 
Regel Oberrekurs an das Gesamtstaatsministerium 
zulässig (Art. 81, 88 Abs. 3 des Volksschulges.) !®. 
$ 87. Fortbildungsschulen. 
Die Fortbildungsschule soll die aus der Volks- 
schule entlassenen Knaben und Mädchen in den er- 
langten Kenntnissen und Fertigkeiten, die vorzugs- 
weise für das bürgerliche Leben förderlich sind, dem 
allgemeinen und Berufsinteresse der Schüler ent- 
sprechend weiterführen. Zum Besuche der Fort- 
bildungsschule sind wenigstens zwei Jahre lang nach 
Zurücklegung des volksschulpflichtigen Alters alle 
Knaben und Mädchen verpflichtet, die nicht schon 
die Ziele der Fortbildungsschule erreicht haben, oder 
für deren Fortbildung nicht nachweislich in anderer 
Weise gesorgt ist. Der Unterricht wird das ganze 
Jahr hindurch außer den Ferien in mindestens vier 
wöchentlichen Stunden und zwar am Tage vor 6 Uhr 
nachmittags erteilt 17. 
Für jede Schulgemeinde, nach Befinden für 
mehrere in Gemeinschaft soll, getrennt nach Ge- 
schlechtern 18, wenigstens eine Fortbildungsschule be- 
stehen. Die Unterhaltung dieser Schule liegt der 
Gemeinde ob. 
  
15 In dem in $ 86 Anm. 10 d. W. bezeichneten Fall 
findet gegen die Entscheidung des Staatsministeriums, Abt. 
für Kirchen- und Schulsachen Klage beim Oberverwaltungs- 
gericht statt. 
1 In Landgemeinden kann im Sommerhalbjahre die 
Fortbildungsschule ausgesetzt werden; in diesem Falle sind 
im Winterhalbjahre mindestens sechs wöchentliche Stunden 
zu erteilen. 
4 Landgemeinden können von der Verpflichtung, 
Mädchenfortbildungsschulen zu errichten, vom Staatsmini- 
sterium, Abt. für Kirchen- und Schulsachen im einzelnen 
Fall entbunden werden.
	        
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