S 87. Fortbildungsschulen. 205
Regel Oberrekurs an das Gesamtstaatsministerium
zulässig (Art. 81, 88 Abs. 3 des Volksschulges.) !®.
$ 87. Fortbildungsschulen.
Die Fortbildungsschule soll die aus der Volks-
schule entlassenen Knaben und Mädchen in den er-
langten Kenntnissen und Fertigkeiten, die vorzugs-
weise für das bürgerliche Leben förderlich sind, dem
allgemeinen und Berufsinteresse der Schüler ent-
sprechend weiterführen. Zum Besuche der Fort-
bildungsschule sind wenigstens zwei Jahre lang nach
Zurücklegung des volksschulpflichtigen Alters alle
Knaben und Mädchen verpflichtet, die nicht schon
die Ziele der Fortbildungsschule erreicht haben, oder
für deren Fortbildung nicht nachweislich in anderer
Weise gesorgt ist. Der Unterricht wird das ganze
Jahr hindurch außer den Ferien in mindestens vier
wöchentlichen Stunden und zwar am Tage vor 6 Uhr
nachmittags erteilt 17.
Für jede Schulgemeinde, nach Befinden für
mehrere in Gemeinschaft soll, getrennt nach Ge-
schlechtern 18, wenigstens eine Fortbildungsschule be-
stehen. Die Unterhaltung dieser Schule liegt der
Gemeinde ob.
15 In dem in $ 86 Anm. 10 d. W. bezeichneten Fall
findet gegen die Entscheidung des Staatsministeriums, Abt.
für Kirchen- und Schulsachen Klage beim Oberverwaltungs-
gericht statt.
1 In Landgemeinden kann im Sommerhalbjahre die
Fortbildungsschule ausgesetzt werden; in diesem Falle sind
im Winterhalbjahre mindestens sechs wöchentliche Stunden
zu erteilen.
4 Landgemeinden können von der Verpflichtung,
Mädchenfortbildungsschulen zu errichten, vom Staatsmini-
sterium, Abt. für Kirchen- und Schulsachen im einzelnen
Fall entbunden werden.