Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

206 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen. 
Im einzelnen wird die Einrichtung der Fort- 
bildungsschule. durch Ortsgesetze geregelt, die der 
Bestätigung des Staatsministeriums, Abt. für Kirchen- 
und Schulsachen und des Staatsministeriums, Abt. 
des Innern bedürfen. 
ll. 
$ 88. Die höheren Schulen !? 2° und die Landes- 
universität in Jena. 
1. Das A. des Staatsministeriums, Abt. für 
Kirchen- und Schulsachen vom 3. Febr. 1904 AS. 19,1 
hat für die höheren Lehranstalten des Herzogtums 
die preußischen Lehrpläne und Lehraufgaben vom 
Jahre 1901 eingeführt und regelt die Reifeprüfung ?! 
an ‘den Gymnasien und Realgymnasien und die Schluß- 
  
. 19 Staatsanstalten sind — außer dem Lehrerseminar 
in Hildburghausen, $ 86 Anm. 13 d. W. — die Gymnasien 
in Meiningen und Hildburghausen, die Realgymnasien in 
Meiningen und Saalfeld und die Realschule in Sonneberg. 
Die Realschule in Pößneck ist eine städtische, die Heal- 
schule in Salzungen eine Privatanstalt. 
20 Die Prüfung für das Lehramt an den höheren 
Schulen wird bei der Wissenschaftlichen Prüfungskommission 
in Jena abgelegt. Prüfungsordnung: MB. vom 9. Febr. 1900 
GS. 24,31; Nachträge: MB. vom 14. März 1903 GS. 24, 167 
und vom 13. Mai 1907 GS. 25, 4 Mit Preußen, Sachsen, 
Elsaß-Lothringen, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig 
bestehen Übereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung 
der Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen 
(MB. vom 9. Juni 1900 68. 24, 65). Praktische Ausbildung 
der Kandidaten nach bestandener wissenschaftlicher Prüfung: 
VO. vom 4. Juni 1891 GS. 23, 7. 
21 Übereinkommen unter den deutschen Staatsregie- 
rungen über gegenseitige Anerkennung der von den Gym- 
nasien und Realgeymnasien ausgestellten Reifezeugnisse: 
MB. vom 80. Mai 1874 GS. 20, 13, A. vom 29. März 1889 
AS. 9, 637.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.