208 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
Fünfzehntes Kapitel.
Finanzverwaltung.
I.
$ 89. Landes- und Domänenvermögen. Landes-
und Domänenschulden.
1. Die Verwaltung des Landes- und des Domänen-
vermögens (S 7 Ziff. 1 d. W. 8. 16) liegt dem Staats-
ministerium, Abt. der Finanzen und den ihm nach-
geordneten Behörden. ($ 15 d. W. S. 41) ob. Das
Staatsministerium, Abt. der Finanzen ist für den
Landes- und den Domänenfiskus gesetzlicher Ver-
treter im Sinne der Zivilprozeßordnung (Art. 2 Abs, 2
des G. vom 16. Aug. 1899 G8$. 23, 435).
Freiwillige Veräußerungen oder Erwerbungen von
Bestandteilen des. Landesvermögens (ausgenommen
die Wertpapiere, in denen die Kapitalien der Landes-
kasse angelegt sind) bedürfen, wenn sie den Betrag
von 8500 M. übersteigen, der vorherigen Genehmigung
des Landtags (G. vom 26. März 1889 GS. 22, 258).
Ebenso bedürfen freiwillige Veräußerungen von Be-
standteilen des Domänenvermögens oder neue Er-
werbungen für dieses Vermögen, wenn sie den Betrag
von 8571 M. 43 Pf. (5000 Gulden) übersteigen, der
vorherigen Genehmigung des Landtags (Art. 4 Abs. 2
des G. vom 20. Juli 1871 G8. 19, 91).
2. Zur Aufnahme von Landes- und Domänen-
schulden bedarf es der Zustimmung des Landtags !.
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1 In gewissen Fällen darf die Zustimmung des Land-
tags zur Aufnahme neuer Domänenschulden nicht verweigert
werden (Art. 5 Abs. 3 des G. vom 20. Juli 1871 GS. 19, 91).