S 9. Regierungsantritt. Regierungsverwesung usw. 11
Auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones
oder auf die Gemahlin eines solchen kann die
Regierung nicht übergehen (Art. 38 des G. vom
9. März 1896). |
8 5. Regierungsantritt. Regierungsverwesung.
Vorübergehende Vertretung des Herzogs.
Beendigung der Regierung.
1. Der Herzog und die Prinzen des Herzoglichen
Hauses werden mit dem vollendeten 21. Lebensjahre
volljährig. und regierungsfähig.
Der Herzog kann nach vollendetem 18. Lebens-
jahre von der Obervormundschaft* unter Zustimmung
des an Jahren ältesten regierenden Herrn des Säch-
sischen Gesamthauses aller Linien für volljährig er-
klärt werden (Art. 4 der Verf. )?.
Ist der Herzog minderjährig und nicht für voll-
Jährig erklärt, so tritt eine Regierungsverwesung ein.
Diese steht, sofern nicht von einem Regierungs-
vorfahr mit Zustimmung des Landtags eine ändere
Anordnung getroffen worden ist, zunächt der leib-
lichen Mutter des Herzogs, solange sie sich nicht
wiedervermählt, nächst der Mutter aber dem der Erb-
folge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten ($ 4
d. W.) zu, der nicht selbst Landesherr eines deutschen
oder außerdeutschen Staates ist (Art. 5, 6 des G.
vom 9. März 1896).
Eine Regierungsverwesung tritt auch ein, wenn
der Herzog wegen körperlicher oder geistiger Schwäche
* Unter dem Öbervormund ist hier wohl der Re-
gierungsverweser zu verstehen.
5 Die Prinzen des Herzoglichen Spezialhauses können
nach vollendetem 18. Lebensjahre vom Herzog auf Ansuchen
ihres bisherigen oder besonders dazu bestellten Vormundes
für volljährig erklärt werden,