Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 9. Regierungsantritt. Regierungsverwesung usw. 11 
Auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones 
oder auf die Gemahlin eines solchen kann die 
Regierung nicht übergehen (Art. 38 des G. vom 
9. März 1896). | 
8 5. Regierungsantritt. Regierungsverwesung. 
Vorübergehende Vertretung des Herzogs. 
Beendigung der Regierung. 
1. Der Herzog und die Prinzen des Herzoglichen 
Hauses werden mit dem vollendeten 21. Lebensjahre 
volljährig. und regierungsfähig. 
Der Herzog kann nach vollendetem 18. Lebens- 
jahre von der Obervormundschaft* unter Zustimmung 
des an Jahren ältesten regierenden Herrn des Säch- 
sischen Gesamthauses aller Linien für volljährig er- 
klärt werden (Art. 4 der Verf. )?. 
Ist der Herzog minderjährig und nicht für voll- 
Jährig erklärt, so tritt eine Regierungsverwesung ein. 
Diese steht, sofern nicht von einem Regierungs- 
vorfahr mit Zustimmung des Landtags eine ändere 
Anordnung getroffen worden ist, zunächt der leib- 
lichen Mutter des Herzogs, solange sie sich nicht 
wiedervermählt, nächst der Mutter aber dem der Erb- 
folge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten ($ 4 
d. W.) zu, der nicht selbst Landesherr eines deutschen 
oder außerdeutschen Staates ist (Art. 5, 6 des G. 
vom 9. März 1896). 
Eine Regierungsverwesung tritt auch ein, wenn 
der Herzog wegen körperlicher oder geistiger Schwäche 
  
* Unter dem Öbervormund ist hier wohl der Re- 
gierungsverweser zu verstehen. 
5 Die Prinzen des Herzoglichen Spezialhauses können 
nach vollendetem 18. Lebensjahre vom Herzog auf Ansuchen 
ihres bisherigen oder besonders dazu bestellten Vormundes 
für volljährig erklärt werden,
	        
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