Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

210 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
stehen zur einen Hälfte dem Herzog, zur anderen 
Hälfte der Landeskasse zu (S 7 Ziff. 1 d. W. 8. 16). 
2. Die Überschüsse der Landeskredit- 
anstalt (8 15 Ziff. 6, 850 Ziff. 1 d.W. S. 42, 133) 
fließen nach Abzug gewisser Abgewährungen an die 
Reservefonds in die Landeskasse. | 
3. Nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen 
und den bei der Hessisch-Thüringischen Staats- 
lotterie beteiligten Staaten vom 17. Juni 1905 
GS. 24, 421 erhalten die Hessisch - Thüringischen 
Staaten von Preußen als Gegenleistung gegen die von 
ihnen übernommenen Verpflichtungen ($& 68 d. W. 
S. 175) eine jährliche Rente. 
4. Nach dem G. vom 1. Juli 1894 GS. 23, 97 
steht — unbeschadet der vor dem Inkrafttreten des 
Gesetzes erworbenen Berechtigungen — die Auf- 
suchung und Gewinnung von Steinsalz, Kali- und 
Magnesiasalzen und Solquellen nur dem Staat und 
denjenigen zu, denen die Staatsregierung (gegen 
Zahlung von Abgaben) die Befugnis dazu einräumt. 
Auch steht gemäß dem G. vom 13. März 1897 
GS. 23, 186 die Nutzung von Gasen, die der Erde 
entströmen, und von neu zu erschließenden Quellen, 
welche Säuren, mineralische (auch ölige) Bestandteile 
in nutzbarer Menge enthalten, ausschließlich dem 
  
Privatstiftung, sofern nicht in ihrer Verfassung ein anderes 
bestimmt ist: Art. 185 des AG. zum BGB., GS. 23, 339. 
Unter bestimmten Voraussetzungen fällt das Vermögen eines 
rechtsfähigen Vereins mit der Auflösung oder der Ent- 
ziehung der Rechtsfähigkeit an den Fiskus: $ 45 des BGB. 
Recht des Fiskus auf erblosen Nachlaß: $ 1986 des BGB. 
5 Diese Rente wird nach Abzug der Lasten und nach Ab- 
zug von 50000 M., die Hessen vorweg erhält, zwischen Hessen 
einerseits und den bei der Thüringisch-Anhaltischen Staats- 
lotterie beteiligt gewesenen Staaten anderseits je zur Hälite 
geteilt; die letzteren Staaten verteilen den ihnen zufallenden 
Betrag nach Maßgabe der Bevölkerungszahl.
	        
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