210 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
stehen zur einen Hälfte dem Herzog, zur anderen
Hälfte der Landeskasse zu (S 7 Ziff. 1 d. W. 8. 16).
2. Die Überschüsse der Landeskredit-
anstalt (8 15 Ziff. 6, 850 Ziff. 1 d.W. S. 42, 133)
fließen nach Abzug gewisser Abgewährungen an die
Reservefonds in die Landeskasse. |
3. Nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen
und den bei der Hessisch-Thüringischen Staats-
lotterie beteiligten Staaten vom 17. Juni 1905
GS. 24, 421 erhalten die Hessisch - Thüringischen
Staaten von Preußen als Gegenleistung gegen die von
ihnen übernommenen Verpflichtungen ($& 68 d. W.
S. 175) eine jährliche Rente.
4. Nach dem G. vom 1. Juli 1894 GS. 23, 97
steht — unbeschadet der vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes erworbenen Berechtigungen — die Auf-
suchung und Gewinnung von Steinsalz, Kali- und
Magnesiasalzen und Solquellen nur dem Staat und
denjenigen zu, denen die Staatsregierung (gegen
Zahlung von Abgaben) die Befugnis dazu einräumt.
Auch steht gemäß dem G. vom 13. März 1897
GS. 23, 186 die Nutzung von Gasen, die der Erde
entströmen, und von neu zu erschließenden Quellen,
welche Säuren, mineralische (auch ölige) Bestandteile
in nutzbarer Menge enthalten, ausschließlich dem
Privatstiftung, sofern nicht in ihrer Verfassung ein anderes
bestimmt ist: Art. 185 des AG. zum BGB., GS. 23, 339.
Unter bestimmten Voraussetzungen fällt das Vermögen eines
rechtsfähigen Vereins mit der Auflösung oder der Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit an den Fiskus: $ 45 des BGB.
Recht des Fiskus auf erblosen Nachlaß: $ 1986 des BGB.
5 Diese Rente wird nach Abzug der Lasten und nach Ab-
zug von 50000 M., die Hessen vorweg erhält, zwischen Hessen
einerseits und den bei der Thüringisch-Anhaltischen Staats-
lotterie beteiligt gewesenen Staaten anderseits je zur Hälite
geteilt; die letzteren Staaten verteilen den ihnen zufallenden
Betrag nach Maßgabe der Bevölkerungszahl.