Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 390. Einnahmen der Landeskasse. 211 
Staat ünd denjenigen zu, denen die Staatsregierung 
(gegen Zahlung von Abgaben) die Befugnis dazu ein- 
räumt. Vgl. 8 41 Ziff. 1d.W. S. 116. 
5. Gebühren und Steuern. 
Über die Gebühren in Verwaltungssachen s. $ 31 
d. W. 8. 86, über Gerichtskosten $ 78 d. W. 8. 187. 
Über das Steuerbewilligungsrecht des Landtags 
s. 89 Ziff. 1b d. W. S. 24; hinsichtlich der einzelnen 
Steuern s. SS 91—98 d. W. 
Über die Entrichtung öffentlicher Abgaben an 
den Staat findet der Rechtsweg nicht statt; dagegen 
ist die Rückforderung zu Unrecht erhobener im 
Rechtswege zulässig ($ 27 Ziff. 1b d. W. 8. 72). 
Über die Beitreibung der öffentlichen Abgaben 
s.880d. W.S.81. Der Landesfiskus ist berechtigt, 
wegen rückständiger Staatsabgaben und Gerichtskosten, 
falls sie 20 M. oder mehr betragen und im Ver- 
waltungszwangsverfahren nicht beigetrieben werden 
können, den Eintrag einer Sicherungshypothek an 
Grundstücken des Schuldners zu verlangen; die 
Zwangsversteigerung kann nur gegen denjenigen be- 
antragt werden, der das Grundstück nach Eintragung 
der Hypothek durch Vertrag unter den Lebenden er- 
worben hat und weder Abkömmling noch Ehegatte 
eines Abkömmlings des ersten Schuldners ist (Art. 19 
83 des AG. zum BGB., vom 9. Aug. 1899 GS. 25, 333). 
Die Ansprüche auf öffentliche Abgaben und Ge- 
bühren sowie die Ansprüche auf Rückerstattung 
solcher Abgaben und Gebühren, zu deren Entrichtung 
eine Verpflichtung nicht bestanden hat, verjähren in 
der Regel in vier Jahren®, Die Verjährung beginnt 
in der Regel mit dem Schlusse des Jahres, in dem 
  
6 Eine Ausnahme gilt u. a. für Einkommensteuer- 
verkürzung; bei dieser ist auf zehn Jahre Nachzahlung zu 
leisten ($ 92 Ziff. 3 d. W.). 
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