$ 390. Einnahmen der Landeskasse. 211
Staat ünd denjenigen zu, denen die Staatsregierung
(gegen Zahlung von Abgaben) die Befugnis dazu ein-
räumt. Vgl. 8 41 Ziff. 1d.W. S. 116.
5. Gebühren und Steuern.
Über die Gebühren in Verwaltungssachen s. $ 31
d. W. 8. 86, über Gerichtskosten $ 78 d. W. 8. 187.
Über das Steuerbewilligungsrecht des Landtags
s. 89 Ziff. 1b d. W. S. 24; hinsichtlich der einzelnen
Steuern s. SS 91—98 d. W.
Über die Entrichtung öffentlicher Abgaben an
den Staat findet der Rechtsweg nicht statt; dagegen
ist die Rückforderung zu Unrecht erhobener im
Rechtswege zulässig ($ 27 Ziff. 1b d. W. 8. 72).
Über die Beitreibung der öffentlichen Abgaben
s.880d. W.S.81. Der Landesfiskus ist berechtigt,
wegen rückständiger Staatsabgaben und Gerichtskosten,
falls sie 20 M. oder mehr betragen und im Ver-
waltungszwangsverfahren nicht beigetrieben werden
können, den Eintrag einer Sicherungshypothek an
Grundstücken des Schuldners zu verlangen; die
Zwangsversteigerung kann nur gegen denjenigen be-
antragt werden, der das Grundstück nach Eintragung
der Hypothek durch Vertrag unter den Lebenden er-
worben hat und weder Abkömmling noch Ehegatte
eines Abkömmlings des ersten Schuldners ist (Art. 19
83 des AG. zum BGB., vom 9. Aug. 1899 GS. 25, 333).
Die Ansprüche auf öffentliche Abgaben und Ge-
bühren sowie die Ansprüche auf Rückerstattung
solcher Abgaben und Gebühren, zu deren Entrichtung
eine Verpflichtung nicht bestanden hat, verjähren in
der Regel in vier Jahren®, Die Verjährung beginnt
in der Regel mit dem Schlusse des Jahres, in dem
6 Eine Ausnahme gilt u. a. für Einkommensteuer-
verkürzung; bei dieser ist auf zehn Jahre Nachzahlung zu
leisten ($ 92 Ziff. 3 d. W.).
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