Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

212 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
der Anspruch entstanden ist. Unterbrochen wird 
diese Verjährung durch eine von der Behörde an den 
Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung, 
durch Vornahme einer Zwangsvollstreckungshandlung 
oder Stellung des Antrags ‘auf gerichtliche Zwangs- 
vollstreckung und durch Bewilligung einer Stundung. 
Die Verjährung des Anspruchs des Fiskus auf Rück- 
stände an Grundsteuern, Gebäudesteuern und Gerichts- 
kosten ist gehemmt, solange dafür eine Hypothek ein- 
getragen ist. (Art. 4 des AG. zum BGB. GS. 25, 333.) 
III. Insbesondere die Steuern. 
$ 91. Übersicht. 
Direkte Staatssteuern sind: 
Einkommensteuer ($ 92), 
Grundsteuer ($& 93), 
Gebäudesteuer (8 94), 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ($ 95), 
Bergwerksabgaben ($ 96), 
Eisenbahnabgabe (8 97). 
Eine besondere Gewerbesteuer und besondere 
Kapitalrentensteuer (neben der Einkommensteuer) be- 
stehen im Herzogtum nicht. 
Die indirekten Steuern sind, da sie Reichssteuern 
sind, hier nicht darzustellen ; nur die Reichs-Erbschafts- 
steuer sei erwähnt ($ 98). Landes-Stempelabgaben 
werden im Herzogtum nicht erhoben”. 
  
° Uber Umlagen und indirekte Abgaben der Ge- 
meinden s. $ 25 Zi. 2 d. W. S. 65, über indirekte Abgaben 
der Kreise $ 26 Ziff. 3 d.W. S. 70. 
Uber die Abgabe beim Grundbesitzwechsel zugunsten 
von Waisenanstalten s. 8 59 Anm. 102 d. W. S. 156.
	        
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