Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 92. Die Einkommensteuer. 213 
$ 92. Die Einkommensteuer. 
(G. vom 18. März 1890 GS. %2, 321, A. des Staatsmini- 
steriums, Abt. der Finanzen vom 25. April 1890 AS. 10, 3.) 
1. Steuerpflicht. 
Gegenstand der Besteuerung ist das reine Ein- 
kommen aus 
a) Grundvermögen, 
b) Kapitalvermögen, 
c\) Gehalt, Pension, Wartegeld, Auszugsleistungen 
und sonstigen Berechtigungen auf dauernde Zahlungen, 
d) Handel, Gewerbe, Pachtungen, wissenschaft- 
lichem, künstlerischem Beruf, sonstigem Erwerb... 
Feststehende Einnahmen sind nach dem Stand 
ihres Jahresbetrags zur Zeit der Veranlagung zu be- 
rechnen. Ihrem Betrage nach unbestimmte oder 
schwankende Einkünfte dagegen sind nach dem Durch- 
schnitte der drei Jahre zu schätzen, die der Ver- 
anlagung unmittelbar vorangegangen sind. 
Einkommensteuerpflichtig sind die Staatsangehö- 
rigen des Herzogtums und der anderen Bundesstaaten 
in dem Umfange, der durch das Gesetz wegen Be- 
seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 119) zugelassen ist®, Ausländer 
sind steuerpflichtig, sofern sie im Herzogtum einen 
Wohnsitz haben oder sich des Erwerbs wegen oder 
länger als ein Jahr im Herzogtum aufhalten. Mit 
dem Einkommen aus Grundbesitz im Herzogtum und 
aus daselbst betriebenem Handel oder Gewerbe und 
aus den von Sachsen-Meiningischen Staatskassen ge- 
  
® Angehörige anderer deutscher Staaten sind hiernach 
einkommensteuerpflichtig, wenn sie, ohne gleichzeitig in 
ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Herzogtum 
wohnen oder, ohne anderswo im Deutschen Reiche einen 
Wohnsitz zu haben, sich im Herzogtum aufhalten.
	        
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