Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 92. Die Einkommensteuer. 215 
halb des Herzogtums wohnenden Besitzer mei- 
ningischer Grundstücke, Handels- und Gewerbs- 
anstalten und ausgenommen die obenerwähnten 
juristischen Personen. 
2. Steuertarif. 
Die Steuer besteht in einem Prozentsatz des 
abgeschätzten Jahreseinkommens. Dieser Prozentsatz 
steigt von 0,8 v. H. in der untersten Klasse (Jahres- 
einkommen von 600—700 M. ausschl.) bis zu 4v.H. 
in der obersten Klasse (Jahreseinkommen von 33 000 M. 
und darüber) !°. 
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren Ein- 
kommen den Jahresbetrag von 3000 M. nicht erreicht, 
können besondere die Steuerfähigkeit wesentlich ver- 
mindernde wirtschaftliche Verhältnisse !! dergestalt 
berücksichtigt werden, daß sie mit einem geringeren 
als dem wirklichen Jahreseinkommen angesetzt oder 
von der Einschätzung gänzlich freigelassen werden. 
3. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 
geschieht alljährlich. 
Wer Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe 
von 40 M. jährlich und mehr bezieht, ist ohne weiteres 
verpllichtet, über den Betrag seines Einkommens aus 
Kapitalvermögen eine Steuererklärung abzugeben. 
Sonst besteht eine Pflicht zur Steuererklärung nur, 
sofern eine Aufforderung hierzu durch den Vor- 
sitzenden der Einschätzungskommission ergeht; dieser 
ist nämlich befugt, jeden Steuerpflichtigen, dessen 
Einkommen nicht zweifellos unter dem Jahresbetrage 
  
deren Jahreseinkommen 700 M. nicht erreicht, außer Hebung 
geblieben. = 
10 Ertrag der Einkommensteuer.1906: 1492242 M. 17 Pf. 
1! außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und 
Erziehung der Kinder, Verpflichtung zur Unterhaltung 
mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Ver- 
schuldung und besondere Unglücksfälle.
	        
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