Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

& 92. Die Einkommensteuer. 217 
Die Ermittlung des Einkommens der einzelnen 
Steuerpflichtigen geschieht durch Einschätzungs- 
kommissionen unter Leitung der Amtseinnahmen. Die 
Amtseinnahmebezirke sind in Einschätzungsbezirke 
eingeteilt; für jeden dieser Bezirke besteht eine Ein- 
schätzungskommission. Die Einschätzungskommis- 
sionen setzen sich zusammen aus dem Amtseinnahme- 
vorstand als Vorsitzendem, aus den Vorständen. der 
im Einschätzungsbezirke liegenden Gemeinden und aus 
drei bis sechs Steuerpflichtigen des Bezirks, die von 
den Gemeinderäten auf drei Jahre gewählt werden. 
Arbeitgeber und Dienstherren sind verpflichtet, 
über den Arbeitsverdienst und Lohn ihrer Beamten, 
Gewerbsgehilfen, Arbeiter, Dienstboten der Amts- 
einnahme auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auch 
ist der Vorsitzende der Einschätzungskommission be- 
rechtigt, von dem Steuerpflichtigen über seine Er- 
werbs-- und Vermögensverhältnisse auf bestimmte 
Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu ver- 
langen; gegen dieses Verlangen ist binnen 14 tägiger 
Frist Berufung an das Staatsministerium, Abt. der 
Finanzen zulässig; soweit die Berufung verworfen 
wird, hat die Verweigerung der Auskunft den Verlust 
des Berufungsrechtes. gegen die Einschätzung für das 
betreffende Veranlagungsjahr zur Folge: 
Nach Beendigung der Einschätzung wird die 
Steuerrolle jedes Ortes im Geschäftsraume des Ge- 
meindevorstands während einer Frist von 14 Tagen, 
die die Amtseinnahme im Regierungsblatt bestimmt 
und die auch vom Gemeindevorstand in ortsüblicher 
Weise bekanntzugeben ist, zur Einsicht für alle 
Steuerpflichtigen aufgelegt; auch werden den einzelnen 
Steuerpflichtigen Auszüge aus der Steuerrolle über- 
sandt. | 
Gegen die Einschätzung steht sowohl dem Steuer- 
pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Ein-
	        
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