Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 93. Die Grundsteuer. 219 
mungen des G. vom 13. Febr. 1869 neu veranlagt 
worden. Die Veranlagung erfolgte nach dem 
durchschnittlichen jährlichen Reinertrage der Grund- 
stücke durch Feststellung von Steuereinheiten für 
jedes Grundstück, die in Y}/ıvo des ermittelten Rein- 
ertrags bestehen !#. Die Ergebnisse wurden für jede 
  
14 Als Reinertrag galt der nach Abzug der Bewirt- 
schaftungskosten vom Rohertrage verbleibende Überschuß, 
der von den nutzbaren Grundstücken nachhaltig erzielt 
werden kann; dabei wurde der Kulturzustand der Grund- 
stücke durchweg als ein mittlerer angenommen. Auf den 
wirtschaftlichen Zusammenhang der Grundstücke mit anderen 
Grundstücken oder gewerblichen Anlagen wurde dabei keine 
Rücksicht genommen. Mit den Grundstücken etwa ver- 
bundene Realgerechtigkeiten blieben bei der Abschätzung 
außer Betracht, ebenso etwa darauf haftende Reallasten 
und Dienstbarkeiten. 
Zur Abschätzung wurde das Herzogtum mit Berück- 
sichtigung der in den Boden- und wirtschaftlichen Verhält- 
nissen begründeten wesentlichen Verschiedenheiten in drei 
Klassifikationsdistrikte zerlegt: Distrikt I „Camburg“; 
Distrikt II „Meiningen“, der den größten Teil des Landes 
umfaßte; Distrikt III „Gräfenthal“ oder „Walddistrikt“. Die 
Grenze zwischen dem II. und III. Distrikt liegt da, wo sich 
das Thüringer Waldgebirge zur Ebene oder zum Hügelland 
abflacht. Für jeden Distrikt wurde ein Klassifikationstarif 
aufgestellt, der die verschiedenen in diesem Distrikte vor- 
kommenden Kulturarten (Ackerland, Gärten, Wiesen, Weiden, 
Holzungen usw.) und ihre Bonitätsklassen nachwies; für 
jede Klasse einer jeden Kulturart wurde der Reinertrag für 
den Morgen in Geld festgestellt und in den Klassifikations- 
tarif eingetragen. Bei Anwendung dieser Tarifsätze auf die 
Flächen der Grundstücke, die zu den verschiedenen Bonitäts- 
klassen der einzelnen Kulturarten eingeschätzt wurden, ergab 
sich der Reinertrag der einzelnen Grundstücke. 
Die Ab- und Einschätzungsarbeiten wurden unter 
Leitung eines vom Staatsministerium, Abt. der Finanzen 
berufenen Veranlagungkommissars durch Einschätzungs- 
deputierte ausgeführt. Die obere Leitung des Veranlagungs- 
‚geschäfts führte das Staatsministerium, Abt. der Finanzen, 
.dem u. a. die Feststellung der Klassifikationstarife oblag.
	        
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