Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

220 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
Gemeinde und Gemarkung in einem Einschätzungs- 
register und einem Grundsteuerbuch zusammengestellt; 
in jenem sind die Grundstücke nach ihrer Lage, in 
diesem nach den Eigentümern aufgeführt. 
Befreit von der Grundsteuer sind die im 
Reichs- 1%, Landes- oder Domäneneigentum befind- 
lichen Grundstücke, die zu einem öffentlichen Dienst 
oder Gebrauche bestimmten Grundstücke, diejenigen 
schon vor dem G. vom 18. Febr. 1869 von der 
Grundsteuer befreiten Grundstücke, die zur Zeit des 
Erscheinens dieses Gesetzes zu dem Vermögen der 
Kirchen und Schulen, zur Dotation der Pfarrer und 
Lehrer oder zum Vermögen von Armenanstalten und 
milden Stiftungen gehörten, endlich die Gebäude- 
flächen, Hofräume und Hausgärten, letztere, wenn ihr 
Flächengehalt 0,25 582 ha (einen Morgen) nicht über- 
steigt (vgl. $ 94 Anm. 19). 
2. Verpflichtet zur Entrichtung der Grundsteuer 
ist die im Grundsteuerbuch als Eigentümer ein- 
getragene Person, bei im Nießbrauche stehenden 
Grundstücken auch der Nießbraucher. Die Grund- 
steuer und die nach der Grundsteuer umgelegten 
Abgaben an Gemeinden, Gemarkungen und Kreise 
und an die Kirchengemeinden haften auf dem Grund- 
stück als öffentliche Last (Art. 1 des G. vom 12. Aug. 
1899 GB. 25,. 395) "8. 
  
Die Veranlagung ergab für das gesamte Herzogtum 
als Grundsteuereinheit 41953 M. 41 Pf. Seitdem ist der 
Grundsteuerstock durch Wegfall der Grundsteuerpflicht in- 
folge von Errichtung von Gebäuden usw. etwas zurück- 
gegangen; 1905 betrug er 41466 M. 
158 1 Abs. 2 des RG. vom 25. Mai 1873 RGBl. S. 113. 
15 Die Verpflichtung zur Leistung einer öffentlichen 
Last trifit den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks. 
Dieser hat die laufenden Leistungen sowie die Rückstände 
zu entrichten, unbeschadet der Verpflichtung der Vorbesitzer
	        
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