Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

222 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
Wohngebäuden regelmäßig durch Vermietung benutzt 
wird, nach den durchschnittlichen Mietpreisen der 
letzten zehn Jahre bemessen. In den übrigen Land- 
orten sind, soweit aus wirklichen Mietpreisen ein zu- 
reichender Anhalt für die Feststellung des Nutzungs- 
wertes nicht zu gewinnen ist, zu diesem Zweck neben 
Größe, Bauart und Beschaffenheit der Gebäude auch 
die Gesamtverhältnisse der zugehörigen ländlichen 
Besitzungen und nutzbaren Grundstücke zu berück- 
sichtigen. 
Bei der Veranlagung wird jedes steuer- 
pflichtige Gebäude nach Maßgabe seines jährlichen 
Nutzungswertes zu einer der im Tarif (G. vom 
21. Nov. 1874 GS. 20, 42) bestimmten Steuerstufen 
eingeschätzt. Mindestens alle 15 Jahre wird die Ge- 
bäudesteuerveranlagung einer Revision unterworfen ?!. 
Befreit von der Gebäudesteuer sind u. a. die 
dem Reichs- ?2?, Landes- oder Domänenfiskus gehörigen - 
Gebäude, die den Gemeinden gehörigen und zu einem 
öffentlichen Dienst oder Gebrauche bestimmten Ge- 
bäude, Kirchen, Dienstwohnungen der Geistlichen, 
Lehrer und Küster, Armen-, Waisen- und Kranken- 
häuser, Desserungsanstalten, Gebäude, die milden 
  
?! Die Veranlagung: geschieht unter der Leitung des 
vom Staatsministerium, Abt. der Finanzen bestellten General- 
kommissars durch Veranlagungskommissionen. 
Reklamationen gegen die Veranlagung können binnen 
einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen, vom Empfange 
des Auszugs aus der Veranlagungsnachweisung an, an- 
gebracht werden. Uber die Reklamation entscheidet der 
Generalkommissar. Gegen dessen Entscheidung steht dem 
Reklamanten innerhalb einer ausschließlichen Frist von 
14 Tagen nach dem Emmpfange der Entscheidung Rekurs an 
das ‚Staatsministerium,® Abt. der Finanzen und gegen dessen 
Entscheidung binnen gleicher Frist die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren (beim ÖOberverwaltungsgericht) zu. 
22 & 1 Abs. 2 des RG. vom 25. Mai 1873 RGBl. 8. 113.
	        
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