222 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
Wohngebäuden regelmäßig durch Vermietung benutzt
wird, nach den durchschnittlichen Mietpreisen der
letzten zehn Jahre bemessen. In den übrigen Land-
orten sind, soweit aus wirklichen Mietpreisen ein zu-
reichender Anhalt für die Feststellung des Nutzungs-
wertes nicht zu gewinnen ist, zu diesem Zweck neben
Größe, Bauart und Beschaffenheit der Gebäude auch
die Gesamtverhältnisse der zugehörigen ländlichen
Besitzungen und nutzbaren Grundstücke zu berück-
sichtigen.
Bei der Veranlagung wird jedes steuer-
pflichtige Gebäude nach Maßgabe seines jährlichen
Nutzungswertes zu einer der im Tarif (G. vom
21. Nov. 1874 GS. 20, 42) bestimmten Steuerstufen
eingeschätzt. Mindestens alle 15 Jahre wird die Ge-
bäudesteuerveranlagung einer Revision unterworfen ?!.
Befreit von der Gebäudesteuer sind u. a. die
dem Reichs- ?2?, Landes- oder Domänenfiskus gehörigen -
Gebäude, die den Gemeinden gehörigen und zu einem
öffentlichen Dienst oder Gebrauche bestimmten Ge-
bäude, Kirchen, Dienstwohnungen der Geistlichen,
Lehrer und Küster, Armen-, Waisen- und Kranken-
häuser, Desserungsanstalten, Gebäude, die milden
?! Die Veranlagung: geschieht unter der Leitung des
vom Staatsministerium, Abt. der Finanzen bestellten General-
kommissars durch Veranlagungskommissionen.
Reklamationen gegen die Veranlagung können binnen
einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen, vom Empfange
des Auszugs aus der Veranlagungsnachweisung an, an-
gebracht werden. Uber die Reklamation entscheidet der
Generalkommissar. Gegen dessen Entscheidung steht dem
Reklamanten innerhalb einer ausschließlichen Frist von
14 Tagen nach dem Emmpfange der Entscheidung Rekurs an
das ‚Staatsministerium,® Abt. der Finanzen und gegen dessen
Entscheidung binnen gleicher Frist die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren (beim ÖOberverwaltungsgericht) zu.
22 & 1 Abs. 2 des RG. vom 25. Mai 1873 RGBl. 8. 113.