8 95. Steuer v. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 323
Stiftungen gehören und für deren Zwecke unmittelbar
benutzt werden.
2. Die Gebäudesteuer wird von dem in der Ge-
bäudesteuerrolle eingetragenen Eigentümer erhoben.
Die Gebäudesteuer und die nach der Gebäudesteuer
umgelegten Abgaben an Gemeinden, Gemarkungen
und Kreise und an die Kirchengemeinden haften auf
dem Grundstück als öffentliche Last (s. $ 93 Anm. 16
d. W. S. 220).
Die Fortschreibung der Gebäudesteuerrollen
liegt den Katasterämtern ($ 15 Ziff. 7 d. W. 8. 42)
ob (A. des Staatsministeriums, Abt. der Finanzen vom
12. Dez. 1876 AS. 6, 477). Die Eigentümer und Nieß-
braucher der Gebäude sind verpflichtet, Eigentums-
veränderungen und sonstige für die Steuerpflicht er-
hebliche Umstände diesen Behörden anzuzeigen. Neu
erbaute oder vom Grund aus wieder aufgebaute Ge-
bäude werden erst nach Ablauf zweier Kalenderjahre
seit dem Kalenderjahre, in dem sie bewohnbar oder
nutzbar geworden sind, zur Gebäudesteuer heran-
gezogen”,
$ 95. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im
Umherziehen.
(G. vom 25. Juni 1885 GS. 22, 51, 13. März 1897 GS. 23, 166
und 7. März 1900 GS. 24, 63; A. des Staatsministeriums,
Abt. der Finanzen vom 24. Nov. 1885 AS. 9, 149.)
1. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen wird in der Regel in denselben Fällen er-
hoben, in denen nach den Vorschriften der Reichs-
gewerbeordnung ($ 55, vgl. auch $S 59, 44a, 44)
ein Wandergewerbeschein erforderlich ist. Für Aus-
länder gelten teilweise besondere Bestimmungen.
23 Für die zur Fortschreibung der Gebäudesteuer er-
forderlichen Veranlagungen und für die dagegen zulässigen
Rechtsmittel gilt das in Anm. 21 Gesagte.