Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 95. Steuer v. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 323 
Stiftungen gehören und für deren Zwecke unmittelbar 
benutzt werden. 
2. Die Gebäudesteuer wird von dem in der Ge- 
bäudesteuerrolle eingetragenen Eigentümer erhoben. 
Die Gebäudesteuer und die nach der Gebäudesteuer 
umgelegten Abgaben an Gemeinden, Gemarkungen 
und Kreise und an die Kirchengemeinden haften auf 
dem Grundstück als öffentliche Last (s. $ 93 Anm. 16 
d. W. S. 220). 
Die Fortschreibung der Gebäudesteuerrollen 
liegt den Katasterämtern ($ 15 Ziff. 7 d. W. 8. 42) 
ob (A. des Staatsministeriums, Abt. der Finanzen vom 
12. Dez. 1876 AS. 6, 477). Die Eigentümer und Nieß- 
braucher der Gebäude sind verpflichtet, Eigentums- 
veränderungen und sonstige für die Steuerpflicht er- 
hebliche Umstände diesen Behörden anzuzeigen. Neu 
erbaute oder vom Grund aus wieder aufgebaute Ge- 
bäude werden erst nach Ablauf zweier Kalenderjahre 
seit dem Kalenderjahre, in dem sie bewohnbar oder 
nutzbar geworden sind, zur Gebäudesteuer heran- 
gezogen”, 
$ 95. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im 
Umherziehen. 
(G. vom 25. Juni 1885 GS. 22, 51, 13. März 1897 GS. 23, 166 
und 7. März 1900 GS. 24, 63; A. des Staatsministeriums, 
Abt. der Finanzen vom 24. Nov. 1885 AS. 9, 149.) 
1. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen wird in der Regel in denselben Fällen er- 
hoben, in denen nach den Vorschriften der Reichs- 
gewerbeordnung ($ 55, vgl. auch $S 59, 44a, 44) 
ein Wandergewerbeschein erforderlich ist. Für Aus- 
länder gelten teilweise besondere Bestimmungen. 
  
23 Für die zur Fortschreibung der Gebäudesteuer er- 
forderlichen Veranlagungen und für die dagegen zulässigen 
Rechtsmittel gilt das in Anm. 21 Gesagte.
	        
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