Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

224 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
Die Steuer ist mindestens für drei Monate zu 
entrichten und beträgt in der Regel monatlich: 
beim Hausieren und sonstigen Feilbieten von 
Waren 1—8 M.; 
beim Ankaufe von Waren zum Wiederverkauf, beim 
Aufsuchen von Warenbestellungen und beim An- 
bieten gewerblicher. Leistungen 1—6 M.; 
bei Musikaufführungen, Schaustellungen usw. 2 bis 
8 M. für jede mitwirkende Person *%. 
Der Inhaber eines sogenannten Wander- 
lagers, d. h. wer außerhalb des Gemeindebezirks 
seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerb- 
lichen Niederlassung ein Warenlager von einer festen 
Verkaufsstätte aus feilbietet oder feilbieten läßt, hat 
neben der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umber- 
ziehen noch eine Steuer für die Gemeinde des Betriebs- 
ortes, in der Regel in Höhe von 40 M. für jeden 
Tag, zu entrichten. 
2. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umbher- 
ziehen wird vom Landrat festgesetzt. Gegen seine 
Festsetzung steht dem Steuerpflichtigen Rekurs an 
das Staatsministerium, Abt. der Finanzen binnen 
einer Frist von einer Woche zu. Das Staatsmini- 
sterium, Abt. der Finanzen entscheidet endgültig. 
Die Steuer ist vor Beginn des Gewerbebetriebs 
zu entrichten; Zuwiderhandlung wird mit dem vier- 
fachen Betrage der zu zahlenden Steuer bestraft, vor- 
behaltlich der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer; 
die Untersuchung und Entscheidung über die Zuwider- 
handlung steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Be- 
schuldigte die vom Landrat vorläufig festzusetzende 
Geldstrafe nebst den Kosten des Verfahrens binnen 
einer ihm bekanntgemachten Frist freiwillig bezahlt; 
  
24 Ertrag der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen 1906: 19074 M, 15 Pf,
	        
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