S 96. Bergwerksabgaben. 897. Eisenbahnabgabe. 225
ingleichen findet das gerichtliche Verfahren statt,
wenn der Landrat von der vorläufigen Festsetzung
der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Be-
schuldigte darauf verzichtet.
Die Quittung über. die Steuer hat der Steuer-
pfllichtige während der tatsächlichen Ausübung des
Gewerbebetriebs stets bei sich zu führen.
S 96. Die Bergwerksabgaben.
(G. vom 17. April 1868 GS. 18, 95.)
Vom Rohertrag der Bergwerke wird eine Ab-
gabe°® von 2 v. H. erhoben, neben der Einkommen-
steuer vom Einkommen aus Bergbau. KEisenstein-
gruben sind von der Abgabe befreit.
Über Abgaben von den der Bergregalität unter-
worfenen Salzwerken s. S 90 Ziff. 4 d.W. 8. 210.
$ 97. Die Eisenbahnabgabe.
(G. vom 80. April 1873 GS. 19, 371)
Die Eisenbahnabgabe wird vom RBReinertrag der
für den öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen
erhoben. Soweit nicht Pauschalvergütungen fest-
gesetzt werden, wird die Abgabe nach dem Rein-
ertrage jedes Kalenderjahres erhoben und stuft sie
sich nach der Höhe dieses Reinertrages dergestalt
ab, daß zu entrichten sind:
vom Reinertrage bis 4 v. H. !/ao, außerdem
vom Mehrertrage über 4—5 v. H. !/ao,
vom Mehrertrage über 5—6 v.H. !/ıo,
vom Mehrertrage über 6 v. H. ?/ıo.
In mehreren der über Bau und Betrieb von Eisen-
25 Statt dieser Bergwerksabgabe werden vom Betriebe
der Dach- und Tafelschieferbrüche und gewisser Farberden-
gruben besondere Abgaben erhoben; der Einkommensteuer
ist das Einkommen aus dem Betriebe dieser Schieferbrüche
und Farberdengruben nicht unterworfen.
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 15