298 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
über Bewilligung von Gehalten nach dem Dienstalter
veranlaßt wird (G. vom 20. Febr. 1894 GS. 23, 74).
Die Vorstände der Ministeriabteillungen können ver-
füglich gebliebene Mittel von dem einen Titel ihres.
Etats in den anderen zur Deckung einer Über-
schreitung daselbst übertragen, mit Ausnahme des
Personalaufwandes und derjenigen Titel des säch-
lichen Aufwandes, die ausdrücklich als nicht über-
tragungsfähig im Etat bezeichnet sind. Übertragungen
vom Etat der einen Verwaltung in den der anderen
sind unstatthaft. Über Mehreinnahmen bei einzelnen
Titeln gegen den Etat kann nur insoweit verfügt
werden, als zur Deckung der durch den Mehranfall
veranlaßten stärkeren Anfalls- und Erhebungskosten
erforderlich ist. Wenn der Etat einer Verwaltung
sich im ganzen oder in einzelnen Titeln zur Be-
streitung des sächlichen Aufwandes als unzureichend
erweist, so kann durch Entschließung des Herzogs
ein entsprechender Betrag aus dem etatsmäßigen
Reservefonds nachverwilligt werden. Ohne Nach-
verwilligung aus dem Reservefonds kann der Ausgabe-
Etat überschritten werden durch durchlaufende Ver-
rechnung uneinbringlicher, niederzuschlagender Be-
träge, durch den Mehrbedarf an Anfalls- und Er-
hebungskosten für Einnahmen, soweit er durch ver-
mehrten Anfall veranlaßt worden ist, durch den Mehr-
bedarf für gesetzliche Pensionen und für nicht ab-
weisbare Leistungen an die Reichskasse.
Ersparnisse an den Etats der Landeskasse, die:
sich beim Schlusse der Finanzperiode ergeben,
wachsen, soweit sie nicht durch gegenüberstehende:
Mehrausgaben verbraucht werden, ebenso wie etwaige
Mehreinnahmen den Kassebeständen zu; über diese:
kann nicht ohne Zustimmung des Landtags verfügt
werden; ausgenommen sind die zu einmaligen außer-
ordentlichen Ausgaben bewilligten Fonds, wenn die: