S 6. Die Regierungs- u. d. Ehrenrechte d. Herzogs. 13
4. Beendigung der Regierung tritt außer durch
den Tod auch durch Verzicht des Inhabers ein.
$ 6. Die Regierungs- und die Ehrenrechte des
Herzogs.
1. In der Hand des Herzogs vereinigen sich alle
Zweige der obersten Staatsgewalt (Art. 3 der Vertf.).
Die Gesetzgebung übt der Herzog unter Mit-
wirkung des Landtages aus (8 9 Ziff. 1a, 810 d. W.)".
Die richterliche Gewalt wird in seinem
Namen durch unabhängige, nur dem Gesetz unter-
worfene Gerichte ausgeübt.
Bei Ausübung der Verwaltungsbefugnisse
des Herzogs ist Mitwirkung des Staatsministeriums
erforderlich, insofern als alle in seinem Namen er-
gehenden Verfügungen von Mitgliedern des Staats-
ministeriums gegengezeichnet (kontrasigniert) sein
müssen; diese übernehmen hierdurch die Verant-
wortung für die Gesetzmäßigkeit der Verfügung ($ 2
Ziitt. 2 d. W. 8. 5). Der Herzog selbst ist über
alle persönliche Verantwortung erhaben (Art. 102
der Verf.).
Gewisse Verwaltungshandlungen sind der unmittei-
baren Genehmigung des Herzogs vorbehalten; so in der
Regel alle Verordnungen (8 10 Ziff. 1 d. W.) und.
Verwaltungsnormen; Beschlüsse, die die Angelegen-
heiten des Herzoglichen Hauses® und die staatsrecht-
lichen Verhältnisse mit anderen Staaten und zum.
Deutschen Reiche betreffen; Ernennung der höheren
' Über die kirchliche Gesetzgebung s. $8 82, 84 d. W.
® Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Herzog-
lichen Spezialhauses sind geregelt durch Art. 8—12 des G.
vom 9. März 1896 GS. 23, 139; s. auch $5 Anm. 5, $%
Anm. 14, 15 und 8 7 Zi. 3d. W.