Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 6. Die Regierungs- u. d. Ehrenrechte d. Herzogs. 13 
4. Beendigung der Regierung tritt außer durch 
den Tod auch durch Verzicht des Inhabers ein. 
$ 6. Die Regierungs- und die Ehrenrechte des 
Herzogs. 
1. In der Hand des Herzogs vereinigen sich alle 
Zweige der obersten Staatsgewalt (Art. 3 der Vertf.). 
Die Gesetzgebung übt der Herzog unter Mit- 
wirkung des Landtages aus (8 9 Ziff. 1a, 810 d. W.)". 
Die richterliche Gewalt wird in seinem 
Namen durch unabhängige, nur dem Gesetz unter- 
worfene Gerichte ausgeübt. 
Bei Ausübung der Verwaltungsbefugnisse 
des Herzogs ist Mitwirkung des Staatsministeriums 
erforderlich, insofern als alle in seinem Namen er- 
gehenden Verfügungen von Mitgliedern des Staats- 
ministeriums gegengezeichnet (kontrasigniert) sein 
müssen; diese übernehmen hierdurch die Verant- 
wortung für die Gesetzmäßigkeit der Verfügung ($ 2 
Ziitt. 2 d. W. 8. 5). Der Herzog selbst ist über 
alle persönliche Verantwortung erhaben (Art. 102 
der Verf.). 
Gewisse Verwaltungshandlungen sind der unmittei- 
baren Genehmigung des Herzogs vorbehalten; so in der 
Regel alle Verordnungen (8 10 Ziff. 1 d. W.) und. 
Verwaltungsnormen; Beschlüsse, die die Angelegen- 
heiten des Herzoglichen Hauses® und die staatsrecht- 
lichen Verhältnisse mit anderen Staaten und zum. 
Deutschen Reiche betreffen; Ernennung der höheren 
  
' Über die kirchliche Gesetzgebung s. $8 82, 84 d. W. 
® Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Herzog- 
lichen Spezialhauses sind geregelt durch Art. 8—12 des G. 
vom 9. März 1896 GS. 23, 139; s. auch $5 Anm. 5, $% 
Anm. 14, 15 und 8 7 Zi. 3d. W.
	        
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