Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 100. Kassen- und Rechnungswesen. 229 
Zwecke, für die die Verwilligung erfolgt ist, noch 
nicht erfüllt sind; in diesem Falle bleiben die bis 
zum Schlusse der Finanzperiode nicht ausgegebenen 
Beträge auch in der folgenden Finanzperiode als außer- 
ordentliche Verwilligungen verfüglich. Hinsichtlich 
der Verwendung der Überschüsse der Domänenkasse 
s.87 Ziff. 1d.W. S. 16. 
$ 100. Kassen- und Rechnungswesen *". 
1. Die Herzogliche Hauptkasse in Meiningen 
(8 15 Ziff. 2 d. W. 8. 41) hat nach Maßgabe des 
Staatshaushalts-Etats die sämtlichen Einkünfte aus dem 
Landes- und dem Domänenvermögen zu vereinnahmen, 
zu verausgaben und zentralisiert — jedoch getrennt 
für die Landes- und die Domänenkasse — zu ver- 
rechnen (Art. 6 des G. über das Finanzwesen vom 
-27. April 1831 G8. 2, 7). 
Die Hauptkasse steht unter der Aufsicht des 
Staatsministeriums, Abt. der Finanzen und unter der 
besonderen Leitung einer Kassenkuratel?®®. Der 
Hauptkasse steht als Buchhaltereistelle das Rech- 
-nungsbureau des Staatsministeriums zur Seite. 
Unterkassestellen der Hauptkasse sind die Amts- 
-einnahmen (s. & 15 Ziff. 3 d. W.). Diese haben die 
Einnahmen aus ihren Bezirken für Rechnung der 
Hauptkasse einzuziehen, auf Anweisung der Kuratel 
  
27 Für das Staatskasse- und -Rechnungswesen sind vom 
Staatsministerium, Abt. der Finanzen unterm 10. März 1902 
Dienstvorschriften erlassen worden. 
Befähigung zum Rechnungs- und Kassedienst: VO. vom 
30. Sept. 1848 GS. 9, 171 und VO. vom 9. Aug. 1859 GS. 14, 111. 
28 Der Kassenkuratel liegt auch ob die Überwachung 
der Einhaltung des Etats, die Vornahme von Kassen- 
revisionen und die Sorge für rechtzeitige Einreichung der 
“Rechnungen der Hauptkasse (Art. 3 der VO. vom 29.. April 
1831 GS. 2, 10).
	        
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