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Zwecke, für die die Verwilligung erfolgt ist, noch
nicht erfüllt sind; in diesem Falle bleiben die bis
zum Schlusse der Finanzperiode nicht ausgegebenen
Beträge auch in der folgenden Finanzperiode als außer-
ordentliche Verwilligungen verfüglich. Hinsichtlich
der Verwendung der Überschüsse der Domänenkasse
s.87 Ziff. 1d.W. S. 16.
$ 100. Kassen- und Rechnungswesen *".
1. Die Herzogliche Hauptkasse in Meiningen
(8 15 Ziff. 2 d. W. 8. 41) hat nach Maßgabe des
Staatshaushalts-Etats die sämtlichen Einkünfte aus dem
Landes- und dem Domänenvermögen zu vereinnahmen,
zu verausgaben und zentralisiert — jedoch getrennt
für die Landes- und die Domänenkasse — zu ver-
rechnen (Art. 6 des G. über das Finanzwesen vom
-27. April 1831 G8. 2, 7).
Die Hauptkasse steht unter der Aufsicht des
Staatsministeriums, Abt. der Finanzen und unter der
besonderen Leitung einer Kassenkuratel?®®. Der
Hauptkasse steht als Buchhaltereistelle das Rech-
-nungsbureau des Staatsministeriums zur Seite.
Unterkassestellen der Hauptkasse sind die Amts-
-einnahmen (s. & 15 Ziff. 3 d. W.). Diese haben die
Einnahmen aus ihren Bezirken für Rechnung der
Hauptkasse einzuziehen, auf Anweisung der Kuratel
27 Für das Staatskasse- und -Rechnungswesen sind vom
Staatsministerium, Abt. der Finanzen unterm 10. März 1902
Dienstvorschriften erlassen worden.
Befähigung zum Rechnungs- und Kassedienst: VO. vom
30. Sept. 1848 GS. 9, 171 und VO. vom 9. Aug. 1859 GS. 14, 111.
28 Der Kassenkuratel liegt auch ob die Überwachung
der Einhaltung des Etats, die Vornahme von Kassen-
revisionen und die Sorge für rechtzeitige Einreichung der
“Rechnungen der Hauptkasse (Art. 3 der VO. vom 29.. April
1831 GS. 2, 10).