Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$S 100. Kassen- und Rechnungswesen, 231 
Die Entscheidung auf die Revisionsverhandlungen 
erteilt der Staatsminister. 
c) Spätestens vier Monate nach dem unter a 
bezeichneten Termin für die Rechnungslegung müssen 
die Staatsrechnungen, mit Bescheinigung des Revisions- 
bureaus über die revisorische Feststellung versehen, 
dem Landtage zur Prüfung mitgeteilt werden. Der 
Landtag beschließt, nach Vorprüfung durch seinen 
Rechnungsausschuß, über die Anerkennung der Staats- 
rechnungen, 
d) Schließlich erfolgt die Anerkennung (Justi- 
fikation) der Staatsrechnungen durch den Herzog. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.