Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

14 Viertes Kapitel. Der Herzog. 
Beamten; Begnadigungen in Strafsachen (Art. 14 der 
VO. vom 14. Sept. 1848 GS. 9, 151). 
Was die Begnadigungen in Strafsachen 
betrifft, so ist außer dem Recht der Begnadigung im 
engeren Sinne (Erlaß oder Milderung rechtskräftig 
erkannter Strafen) auch das Recht auf Abolition 
(Niederschlagung strafgerichtlicher Untersuchung) an- 
erkannt. Ausdrücklich ist bestimmt, daß die Be- 
gnadigung niemanden hindert, seine aus einer Rechts- 
verletzung herrührenden Privatansprüche gerichtlich 
zu verfolgen, und daß einem auf Anklage des Land- 
tags (S 2 Zi. 2 d. W. S. 5) zur Dienstentlassung 
verurteilten Beamten durch Begnadigung nicht Ver- 
bleiben im Dienst oder Wiederaufnahme in den Dienst 
gewährt werden kann (Art. 20 des Edikts Nr. 2 vom 
21 Jan. 1829 GS. 1, 5, Art. 106 der Verf.). 
2. Die Verwaltung des Militärkontingents und 
die meisten militärischen Hoheitsrechte sind 
durch Vertrag auf Preußen übertragen (Militär- 
konvention zwischen Preußen und den Thüringischen 
Staaten vom 15. Sep. 1873 GS. 20, 9)°. Die Staats- 
angehörigen des Herzogtums leisten dem Herzog 
den Fahneneid, unter Einschaltung der Gehorsams- 
verpflichtung gegen den Kaiser (gemäß Art. 64 Abs. 1 
der Reichsverfassung). Der Herzog steht zu sämt- 
lichen dauernd innerhalb des Herzogtums stehenden 
oder vorübergehend dorthin befohlenen Truppenteilen 
im Verhältnis eines kommandierenden Generals und 
übt neben den Ehrenrechten eines solchen die ent- 
sprechende Dienststrafgewalt aus. 
  
® Die im Herzogtum ausgehobenen Wehrpflichtigen 
leisten ihre Dienstpflicht in preußischen Truppenteilen ab; 
die zur Infanterie ausgehobenen hauptsächlich im 6. Thürin- 
gischen Infanterieregiment Nr. 95, das sich aus den Ge- 
bieten der Herzogtümer Sachsen-Meiningen und Sachsen- 
Coburg und Gotha ergänzt.
	        
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