14 Viertes Kapitel. Der Herzog.
Beamten; Begnadigungen in Strafsachen (Art. 14 der
VO. vom 14. Sept. 1848 GS. 9, 151).
Was die Begnadigungen in Strafsachen
betrifft, so ist außer dem Recht der Begnadigung im
engeren Sinne (Erlaß oder Milderung rechtskräftig
erkannter Strafen) auch das Recht auf Abolition
(Niederschlagung strafgerichtlicher Untersuchung) an-
erkannt. Ausdrücklich ist bestimmt, daß die Be-
gnadigung niemanden hindert, seine aus einer Rechts-
verletzung herrührenden Privatansprüche gerichtlich
zu verfolgen, und daß einem auf Anklage des Land-
tags (S 2 Zi. 2 d. W. S. 5) zur Dienstentlassung
verurteilten Beamten durch Begnadigung nicht Ver-
bleiben im Dienst oder Wiederaufnahme in den Dienst
gewährt werden kann (Art. 20 des Edikts Nr. 2 vom
21 Jan. 1829 GS. 1, 5, Art. 106 der Verf.).
2. Die Verwaltung des Militärkontingents und
die meisten militärischen Hoheitsrechte sind
durch Vertrag auf Preußen übertragen (Militär-
konvention zwischen Preußen und den Thüringischen
Staaten vom 15. Sep. 1873 GS. 20, 9)°. Die Staats-
angehörigen des Herzogtums leisten dem Herzog
den Fahneneid, unter Einschaltung der Gehorsams-
verpflichtung gegen den Kaiser (gemäß Art. 64 Abs. 1
der Reichsverfassung). Der Herzog steht zu sämt-
lichen dauernd innerhalb des Herzogtums stehenden
oder vorübergehend dorthin befohlenen Truppenteilen
im Verhältnis eines kommandierenden Generals und
übt neben den Ehrenrechten eines solchen die ent-
sprechende Dienststrafgewalt aus.
® Die im Herzogtum ausgehobenen Wehrpflichtigen
leisten ihre Dienstpflicht in preußischen Truppenteilen ab;
die zur Infanterie ausgehobenen hauptsächlich im 6. Thürin-
gischen Infanterieregiment Nr. 95, das sich aus den Ge-
bieten der Herzogtümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-
Coburg und Gotha ergänzt.