16 Viertes Kapitel. Der Herzog.
oder von Mitgliedern der Herzoglichen Familie ist
durch VO. vom 4. Febr. 1902 GS. 24, 109 geregelt.
S (. Die Vermögensrechte des Herzogs.
(G. über das Domänenvermögen vom 20. Juli 1871 GS. 19, 91,
Art. 15 f. des G. vom 9 März 1896 GS. 23, 139.
1. Der Streit zwischen dem Herzoglichen Haus
und dem Landtag über das Domänenvermögen’”?
wurde durch das Gesetz vom 20. Juli 1871 geschlichtet.
Diese Gesetz läßt die Frage, wer Eigentümer des
Domänenvermögens ist, offen, regelt aber die Ver-
waltung dieses Vermögens, die Verwendung seiner
Überschüsse und seine Teilung für den Fall, daß das
Herzogtum nicht mehr vom Sachsen- Meiningischen
Spezialhaus oder Sachsen - Gothaischen Gesamthaus
(Si Zf. 1d. W.S. 1, 2) regiert werden sollte.
Der Herzog bezieht zur Bestreitung des Auf-
wandes des Herzoglichen Hauses und Hofes aus
dem Domänenvermögen eine jährliche Rente von
394285 M. 71 Pf. (230000 Gulden Rheinischer
Währung); der Reinertrag, der nach Abzug dieser
Rente und sämtlicher das Domänenvermögen be-
lastenden Ausgaben verbleibt, fällt alljährlich je zur
Hälfte dem Herzog und der Landeskasse zu.
Das Domänenvermögen ist seinem Hauptbestande
nach unveräußerlich. Freiwillige Veräußerungen von
Bestandteilen des Domänenvermögens oder neue Er-
!2 Entsprechend dem Sprachgebrauch der Sachsen-
Meiningischen Gesetze sind hier und im folgenden unter
Domänenvermögen nicht nur die landwirtschaftlich genntzten,
sondern auch die sonstigen Domänenbesitzungen zu ver-
stehen, namentlich die den Hauptbestandteil des Domänen-
vermögens bildenden Forste (44603 ha). Zum Domänen-
vermögen gehörige gewerbliche Anstalten sind die Schiefer-
brüche bei Lehesten, die Griffeilbrüche in Steinach und das
Eisenwerk in Steinach.