$S 7. Die Vermögensrechte des Herzogs. 17
werbungen für dieses Vermögen bedürfen, wenn sie
den Betrag von 8571 M. 43 Pf. (5000 Gulden) über-
steigen, der vorherigen Genehmigung des Landtags.
Der Erlös aus solchen Veräußerungen ist verzinslich
anzulegen und bei Gelegenheit zu neuen Erwerbungen
für das Domänenvermögen zu verwenden. Dem Land-
tag ist über Veränderungen im Domänenvermögen
vollständige Nachweisung zu erteilen. Die Belastung
des Domänenvermögens mit Schulden bedarf der Zu-
stimmung des Landtags, die in gewissen Fällen nicht
versagt werden darf.
Der Haushalts-Etat der Domänenkasse wird, wie
der der Landeskasse vom Herzog mit Zustimmung
des Landtags festgestellt (s. $ 99 d. W.).
Der Herzog läßt das Domänenvermögen durch
Staatsbehörden unter der Leitung des Staatsministe-
riums verwalten. Für die Domänen- und die Landes-
kasse besteht getrennte Buchführung. Die Domänen-
kasserechnungen werden — wie die Landeskasse-
rechnungen — dem Landtage zur Prüfung mitgeteilt;
nachdem der Landtag ihre Richtigkeit anerkannt hat,
erfolgt ihre Anerkennung (Justifikation) durch den
Herzog (8 100 d. W.). Der Vorstand des Landtags
(das landschaftliche Direktorium) ist befugt, jederzeit
vom Zustande des Domänenhaushalts — wie von dem
des Staatshaushalts — Kenntnis zu nehmen ($ 9
Ziff. 1c d. W.). Einer Landessteuer ist das Domänen-
vermögen nicht unterworfen.
Das Domänenvermögen geht nach Maßgabe der
Staatserbfolge ($ 4 d. W.) auf den jedesmaligen Re-
sierungsnachfolger über. Im Falle des Erlöschens des
Mannesstammes des Sachsen-Meiningischen Spezial-
hauses richtet sich die Erbfolge in das Domänen-
vermögen nach den Hausgesetzen, Verträgen und Ob-
servanzen (dem Herkommen) des Sachsen-Gothaischen
Gesamthauses. Bei keinem Erbfall darf das Domänen-
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 2