Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

18 Viertes Kapitel. Der Herzog. 
vermögen geteilt werden; auch kann es nicht auf den 
Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder auf die 
Gemahlin eines solchen übergehen (Art. 4, 3 des G. 
vom 9. März 1896). 
Falls das Sachsen-Meiningische Spezialhaus oder 
das Sachsen-Gothaische Gesamthaus aus irgendeinem 
Grund aufhören sollte, im Herzogtume zu regieren, 
so wird das Domänenvermögen in der Weise geteilt, 
daß 3/;s davon dem Sachsen-Meiningischen Spezial- 
hause als ein auch ferner nach den Hausgesetzen, 
Verträgen und Observanzen des Sachsen-Gothaischen 
Gesamthauses vererbliches fideikommissarisches Privat- 
eigentum, ?2/s aber dem Herzogtum als Landeseigentum 
überwiesen werden "*. 
2. Der Herzog ist Inhaber des Hausfidei- 
kommißvermögens und des Sonderhausver- 
mögens des Herzoglichen Spezialhauses !* 19. 
13 Vorschriften über die Ausführung der Teilung: 
Art. 13—17 des G. vom 20. Juli 1871. Schon vor Eintritt 
des Teilungsfalles ist auf Antrag des Herzogs oder des 
Landtags eine vorläufige Auseinandersetzung hinsichtlich 
des Domänenvermögens herbeizuführen (Art. 16. a. a. O.). 
4 9) Das Hausfideikommißvermögen besteht 
aus gewissen Gebäuden und Liegenschaften und aus dem 
Kaufgelderfonds, der aus der Veräußerung von solchen ge- 
bildet ist. Das Hausfideikommiß muß in seinem Wertbestand 
ungeschmälert erhalten bleiben. Zur entgeltlichen Ver- 
äußerung einzelner Bestandteile ist der Herzog befugt, zur 
Veräußerung von Liegenschaften im Werte von mehr als 
5000 M. aber nur mit Zustimmung der Mehrheit der voll- 
jährigen Prinzen des Herzoglichen Spezialhauses oder, wenn 
solche nicht vorhanden sind, der Vormünder der Mehrheit 
der minderjährigen Prinzen. Der Erlös für veräußerte Be- 
standteile darf nicht zu laufenden Einnahmen und Aus- 
gaben gezogen, sondern muß der Substanz mit einem der 
Nutzung des veräußerten Gegenstandes entsprechenden Er- 
trag erhalten werden. | 
Die Erbfolge in das Hausfideikommiß bestimmt sich nach 
der Erbfolge in das Domänenvermögen ($ 7 Zift. 1.d. W.)
	        
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