18 Viertes Kapitel. Der Herzog.
vermögen geteilt werden; auch kann es nicht auf den
Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder auf die
Gemahlin eines solchen übergehen (Art. 4, 3 des G.
vom 9. März 1896).
Falls das Sachsen-Meiningische Spezialhaus oder
das Sachsen-Gothaische Gesamthaus aus irgendeinem
Grund aufhören sollte, im Herzogtume zu regieren,
so wird das Domänenvermögen in der Weise geteilt,
daß 3/;s davon dem Sachsen-Meiningischen Spezial-
hause als ein auch ferner nach den Hausgesetzen,
Verträgen und Observanzen des Sachsen-Gothaischen
Gesamthauses vererbliches fideikommissarisches Privat-
eigentum, ?2/s aber dem Herzogtum als Landeseigentum
überwiesen werden "*.
2. Der Herzog ist Inhaber des Hausfidei-
kommißvermögens und des Sonderhausver-
mögens des Herzoglichen Spezialhauses !* 19.
13 Vorschriften über die Ausführung der Teilung:
Art. 13—17 des G. vom 20. Juli 1871. Schon vor Eintritt
des Teilungsfalles ist auf Antrag des Herzogs oder des
Landtags eine vorläufige Auseinandersetzung hinsichtlich
des Domänenvermögens herbeizuführen (Art. 16. a. a. O.).
4 9) Das Hausfideikommißvermögen besteht
aus gewissen Gebäuden und Liegenschaften und aus dem
Kaufgelderfonds, der aus der Veräußerung von solchen ge-
bildet ist. Das Hausfideikommiß muß in seinem Wertbestand
ungeschmälert erhalten bleiben. Zur entgeltlichen Ver-
äußerung einzelner Bestandteile ist der Herzog befugt, zur
Veräußerung von Liegenschaften im Werte von mehr als
5000 M. aber nur mit Zustimmung der Mehrheit der voll-
jährigen Prinzen des Herzoglichen Spezialhauses oder, wenn
solche nicht vorhanden sind, der Vormünder der Mehrheit
der minderjährigen Prinzen. Der Erlös für veräußerte Be-
standteile darf nicht zu laufenden Einnahmen und Aus-
gaben gezogen, sondern muß der Substanz mit einem der
Nutzung des veräußerten Gegenstandes entsprechenden Er-
trag erhalten werden. |
Die Erbfolge in das Hausfideikommiß bestimmt sich nach
der Erbfolge in das Domänenvermögen ($ 7 Zift. 1.d. W.)