$ 7. Die Vermögensrechte des Herzogs. 19
3. Der Herzog und die Mitglieder des Herzog-
lichen Hauses ‘haben in allen streitigen und nicht-
streitigen BRechtsangelegenheiten ihren allgemeinen
Gerichtsstand vor dem Landgericht in Meiningen
(S 9 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21,43) 1%.
b) Zum Sonderhausvermögen gehören u.a. ein
Fideikommiß in Wertpapieren, die Herzogliche öffentliche
Bibliothek, die Bildersammlung und das Münzkabinett, die
Inventarien Herzoglicher Schlösser. Das Privatvermögen des
Herzogs (Schatullgut, Art. 46 der Verf.) wächst, soweit er
darüber nicht unter Lebenden oder auf den Todesfall ver-
fügt, mit seinem Ableben von selbst dem Sonderhaus-
vermögen zu. Das Sonderhausvermögen soll als Ganzes in
seinem Bestand erhalten werden; die Veränderung im
einzelnen hängt, von bestimmten Beschränkungen abgesehen,
vom Ermessen des Herzogs ab.
Die Erbfolge in das Sonderhausvermögen richtet sich,
solange der Mannesstamm des Herzoglichen Spezial-
hauses besteht, nach der Erbfolge in das Domänen-
vermögen. Sollte der Mannesstamm erlöschen, so endet die
Fideikommißeigenschaft des Sonderhausvermögens, und es
vererbt, sofern der letzte Inhaber nicht anderweit verfügt
hat, auf seine nach der dann allgemein geltenden gesetz-
lichen Erbfolge berufenen Erben.
15 Die Apanagen der Prinzen des Herzoglichen Spezial-
hauses, Aussteuer und Ausstattung der Prinzessinnen sowie
Wittümer werden aus den Anteilen. des Herzogs am Ab-
wurfe des Domänenvermögens und aus dem Abwurfe des
Hausfideikommiß- und des Sonderhausvermögens gewährt
Art. 8 des G. vom 9. März 1896).
1% Die besonderen Gerichtsstände der Zivilprozeß-
ordnung finden (mit Ausnahme des ausschließlichen Gerichts-
standes der belegenen Sache) in jenen Angelegenheiten
nicht statt.
Uber diejenigen jener Angelegenheiten, die an sich
unter die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts fallen
würden, wird in erster Instanz von einem Kommissar ent-
schieden, den das Präsidium des Landgerichts vor Beginn
des Geschäftsjahres aus den Mitgliedern des Landgerichts
bestellt. Die zweite Instanz wird in diesem Falle durch
die betreffende Kammer des Landgerichts gebildet.
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