Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 7. Die Vermögensrechte des Herzogs. 19 
3. Der Herzog und die Mitglieder des Herzog- 
lichen Hauses ‘haben in allen streitigen und nicht- 
streitigen BRechtsangelegenheiten ihren allgemeinen 
Gerichtsstand vor dem Landgericht in Meiningen 
(S 9 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21,43) 1%. 
  
b) Zum Sonderhausvermögen gehören u.a. ein 
Fideikommiß in Wertpapieren, die Herzogliche öffentliche 
Bibliothek, die Bildersammlung und das Münzkabinett, die 
Inventarien Herzoglicher Schlösser. Das Privatvermögen des 
Herzogs (Schatullgut, Art. 46 der Verf.) wächst, soweit er 
darüber nicht unter Lebenden oder auf den Todesfall ver- 
fügt, mit seinem Ableben von selbst dem Sonderhaus- 
vermögen zu. Das Sonderhausvermögen soll als Ganzes in 
seinem Bestand erhalten werden; die Veränderung im 
einzelnen hängt, von bestimmten Beschränkungen abgesehen, 
vom Ermessen des Herzogs ab. 
Die Erbfolge in das Sonderhausvermögen richtet sich, 
solange der Mannesstamm des Herzoglichen Spezial- 
hauses besteht, nach der Erbfolge in das Domänen- 
vermögen. Sollte der Mannesstamm erlöschen, so endet die 
Fideikommißeigenschaft des Sonderhausvermögens, und es 
vererbt, sofern der letzte Inhaber nicht anderweit verfügt 
hat, auf seine nach der dann allgemein geltenden gesetz- 
lichen Erbfolge berufenen Erben. 
15 Die Apanagen der Prinzen des Herzoglichen Spezial- 
hauses, Aussteuer und Ausstattung der Prinzessinnen sowie 
Wittümer werden aus den Anteilen. des Herzogs am Ab- 
wurfe des Domänenvermögens und aus dem Abwurfe des 
Hausfideikommiß- und des Sonderhausvermögens gewährt 
Art. 8 des G. vom 9. März 1896). 
1% Die besonderen Gerichtsstände der Zivilprozeß- 
ordnung finden (mit Ausnahme des ausschließlichen Gerichts- 
standes der belegenen Sache) in jenen Angelegenheiten 
nicht statt. 
Uber diejenigen jener Angelegenheiten, die an sich 
unter die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts fallen 
würden, wird in erster Instanz von einem Kommissar ent- 
schieden, den das Präsidium des Landgerichts vor Beginn 
des Geschäftsjahres aus den Mitgliedern des Landgerichts 
bestellt. Die zweite Instanz wird in diesem Falle durch 
die betreffende Kammer des Landgerichts gebildet. 
  
3%
	        
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