Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

22 Fünftes Kapitel. Der Landtag. 
94. April 1873 und das vom Staatsministerium, Abt. 
des Innern mit Genehmigung des Landtags erlassene 
Wahlreglement vom 21. Mai 1875 AS. 6, 183 nach 
dem Muster des für die Reichstagswahlen geltenden 
Wahlgesetzes (vom 31. Mai 1869) und Wahlreglements 
(vom 28. Mai 1870) geregelt. Die Wahlen der höchst- 
besteuerten Grundbesitzer finden in Meiningen und 
Saalfeld, die Wahlen derer, die die höchste Personal- 
steuer zahlen, in der Kreisstadt des Wahlkreises 
statt, Die Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen 
werden zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Be- 
zirke geteilt, die möglichst mit den ÖOrtsgemeinden 
zusammenfallen sollen. Zu den allgemeinen Wahlen 
sind für jede Gemeinde, im übrigen sind für jeden 
Wahlkreis Wählerlisten anzufertigen und spätestens 
vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage 
zur Einsicht der Beteiligten acht Tage lang auszu- 
legen. Einsprachen gegen die Richtigkeit der Listen 
können von jedermann innerhalb acht Tagen nach dem 
Beginne der Auslegung erhoben werden; über Ein- 
sprachen gegen die Listen für die allgemeinen Wahlen 
entscheidet in den Städten der Gemeindevorstand 
(Magistrat, Bürgermeisteramt), in den Landorten der 
Landrat; über Einsprachen gegen die Listen für die 
Wahlen der höchstbesteuerten Grundbesitzer und der- 
jenigen, die die höchste Personalsteuer zahlen, ent- 
scheidet das Staatsministerium, Abt. des Innern. Nur 
die in die Wählerliste Aufgenommenen sind zur 
Teilnahme an der Wahl berechtigt (s. unter Ziff. 2). 
Zur Leitung der Wahl wird für jeden Wahlkreis oder 
-bezirk ein Wahlvorsteher bestellt, der aus der Zahl 
der Wähler einen Protokollführer und drei Beisitzer 
ernennt. Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer 
dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Die 
Wahl geschieht durch geheime Abstimmung (durch 
verdeckte, in eine Urne niederzulegende Stimmzettel
	        
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