22 Fünftes Kapitel. Der Landtag.
94. April 1873 und das vom Staatsministerium, Abt.
des Innern mit Genehmigung des Landtags erlassene
Wahlreglement vom 21. Mai 1875 AS. 6, 183 nach
dem Muster des für die Reichstagswahlen geltenden
Wahlgesetzes (vom 31. Mai 1869) und Wahlreglements
(vom 28. Mai 1870) geregelt. Die Wahlen der höchst-
besteuerten Grundbesitzer finden in Meiningen und
Saalfeld, die Wahlen derer, die die höchste Personal-
steuer zahlen, in der Kreisstadt des Wahlkreises
statt, Die Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen
werden zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Be-
zirke geteilt, die möglichst mit den ÖOrtsgemeinden
zusammenfallen sollen. Zu den allgemeinen Wahlen
sind für jede Gemeinde, im übrigen sind für jeden
Wahlkreis Wählerlisten anzufertigen und spätestens
vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage
zur Einsicht der Beteiligten acht Tage lang auszu-
legen. Einsprachen gegen die Richtigkeit der Listen
können von jedermann innerhalb acht Tagen nach dem
Beginne der Auslegung erhoben werden; über Ein-
sprachen gegen die Listen für die allgemeinen Wahlen
entscheidet in den Städten der Gemeindevorstand
(Magistrat, Bürgermeisteramt), in den Landorten der
Landrat; über Einsprachen gegen die Listen für die
Wahlen der höchstbesteuerten Grundbesitzer und der-
jenigen, die die höchste Personalsteuer zahlen, ent-
scheidet das Staatsministerium, Abt. des Innern. Nur
die in die Wählerliste Aufgenommenen sind zur
Teilnahme an der Wahl berechtigt (s. unter Ziff. 2).
Zur Leitung der Wahl wird für jeden Wahlkreis oder
-bezirk ein Wahlvorsteher bestellt, der aus der Zahl
der Wähler einen Protokollführer und drei Beisitzer
ernennt. Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer
dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Die
Wahl geschieht durch geheime Abstimmung (durch
verdeckte, in eine Urne niederzulegende Stimmzettel