24 Fünftes Kapitel. Der Landtag.
Veränderung der Abgaben und Rechte herbeigeführt
wird“ (Art. 85 der Verf.). Vergl. $S 10 Ziff. 1 d. W.
Darüber, in welchen Fällen Veränderungen der
Landes- und der Kreisgrenzen eines Gesetzes be-
dürfen, s. 8 3 Ziff. 1, 8 26 Ziff. 1 d. W.
Die Gesetzesform ist auch vorgeschrieben für die
Feststellung des Staatshaushalts-Etats einschließlich des
Domänenetats (Art. 1 des G. vom 9. Juli 1879 GS.
21, 206, vergl. S 99 d. W.).
Soweit Staatsverträge sich auf Gegenstände be-
ziehen, die in den Bereich der Gesetzgebung fallen,
bedürfen sie gleichfalls der Zustimmung des Landtags.
b) Ohne ausdrückliche Zustimmung des Landtags
darf keine neue Steuer irgendeiner Art oder solche,
deren Bewilligung abgelaufen ist, ausgeschrieben werden
(Art. 81 der Verf.)®. Der Zustimmung des Land-
tags bedarf die Aufnahme von Anleihen auf das Landes-
oder das Domänenvermögen. Seiner Zustimmung be-
bedürfen auch freiwillige Veräußerungen oder Er-
werbungen von Bestandteilen des Landesvermögens,
wenn sie den Betrag von 8500 M. übersteigen, und
von Bestandteilen des Domänenvermögens, wenn sie
den Betrag von 8571 M. 43 Pfg. (5000 Gulden)
übersteigen. (8 89 d. W.)
c) Die Staatsrechnungen, einschließlich der Rech-
nungen der Domänenkasse sind dem Liandtage jährlich
zur Prüfung und Anerkennung mitzuteilen ($S 100
Zi. 2c d. W.). Veränderungen im Bestande des
Domänenvermögens sind dem Landtage nachzuweisen.
Der Vorstand des Landtags (das landschaftliche
Direktorium, s. unten Ziff. 3) ist befugt, jederzeit
vom Zustande des Staatshaushalts einschließlich des
3 Über Forterhebung abgelaufener Steuerbewilligungen
bis zur Feststellung des neuen Staatshaushalts-Etats s. $ 99
zit. Id. W.