$S 9. Befugnisse und Tätigkeit des Landtags usw. 25
Domänenhaushalts, von der Lage und Geschäfts-
führung der Hauptkasse und von der Verwaltung der
Staatsschuld Kenntnis zu nehmen (Art. 7 des G. vom
27. April 1831 GS. 2,7, Art. 4 des G. vom 30. April 1831
G8.2,13, Art. 6 des G. vom 20. Juli 1871 68.19, 91).
d) Der Landtag hat das Recht, Änderungen der
Gesetze zu beantragen und Gesetzesvorschläge zu
machen, ferner Mißbräuche in der Verwaltung der
Staatsregierung zur Abhilfe anzuzeigen (Art. 86, 87
der Verf.).. Über das Recht der Anklage von Staats-
beamten wegen Verletzung der Verfassung s. $S 2
Ziff, 2 d.W.S. 5.
e) Dem Landtage steht es zu, die Wahlen seiner
Mitglieder zu prüfen und über deren Gültigkeit zu
entscheiden. Er wählt seinen Präsidenten, die beiden
Vizepräsidenten und die beiden Schriftführer (s. unten
Ziff. 3). Die Geschäftsordnung des Landtags ist durch
die Verf. und das G. vom 23. April 1868 G®S. 18, 123
geregelt; der Landtag ist aber befugt, einseitig
Änderungen dieser Geschäftsordnung zu beschließen,
soweit sie nur den parlamentarischen Brauch und
nicht die Rechte des Herzogs, des Landtags und der
Regierungskommissare betreffen (Art. 2 des G. vom
23. April 1868).
2. Der Herzog beruft den Landtag (in der
Regel mindestens einmal im Jahre, nach der Verf.
„regelmäßig alle drei Jahre und außerdem so oft es
nötig ist“) und vertagt oder schließt ihn. Er hat
auch das Recht, ıhn aufzulösen. Sogleich bei der
Auflösung sind die Neuwahlen auszuschreiben (Art.
51, 52, 89, 101 der Verf., Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 der
VO. vom 14. Sept. 1848 G®S. 9, 151).
4” Wahl von Mitgliedern der Schuldentilgungs-
kommission und eines Vorstandsmitgliedes der Landes-
kreditanstalt durch den Landtag: $ 15 Zifl.5 und 6 d. W.