Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$S 9. Befugnisse und Tätigkeit des Landtags usw. 25 
Domänenhaushalts, von der Lage und Geschäfts- 
führung der Hauptkasse und von der Verwaltung der 
Staatsschuld Kenntnis zu nehmen (Art. 7 des G. vom 
27. April 1831 GS. 2,7, Art. 4 des G. vom 30. April 1831 
G8.2,13, Art. 6 des G. vom 20. Juli 1871 68.19, 91). 
d) Der Landtag hat das Recht, Änderungen der 
Gesetze zu beantragen und Gesetzesvorschläge zu 
machen, ferner Mißbräuche in der Verwaltung der 
Staatsregierung zur Abhilfe anzuzeigen (Art. 86, 87 
der Verf.).. Über das Recht der Anklage von Staats- 
beamten wegen Verletzung der Verfassung s. $S 2 
Ziff, 2 d.W.S. 5. 
e) Dem Landtage steht es zu, die Wahlen seiner 
Mitglieder zu prüfen und über deren Gültigkeit zu 
entscheiden. Er wählt seinen Präsidenten, die beiden 
Vizepräsidenten und die beiden Schriftführer (s. unten 
Ziff. 3). Die Geschäftsordnung des Landtags ist durch 
die Verf. und das G. vom 23. April 1868 G®S. 18, 123 
geregelt; der Landtag ist aber befugt, einseitig 
Änderungen dieser Geschäftsordnung zu beschließen, 
soweit sie nur den parlamentarischen Brauch und 
nicht die Rechte des Herzogs, des Landtags und der 
Regierungskommissare betreffen (Art. 2 des G. vom 
23. April 1868). 
2. Der Herzog beruft den Landtag (in der 
Regel mindestens einmal im Jahre, nach der Verf. 
„regelmäßig alle drei Jahre und außerdem so oft es 
nötig ist“) und vertagt oder schließt ihn. Er hat 
auch das Recht, ıhn aufzulösen. Sogleich bei der 
Auflösung sind die Neuwahlen auszuschreiben (Art. 
51, 52, 89, 101 der Verf., Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 der 
VO. vom 14. Sept. 1848 G®S. 9, 151). 
4” Wahl von Mitgliedern der Schuldentilgungs- 
kommission und eines Vorstandsmitgliedes der Landes- 
kreditanstalt durch den Landtag: $ 15 Zifl.5 und 6 d. W.
	        
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