8 9. Befugnisse und Tätigkeit des Landtags usw. 27
der Finanzausschuß (für die Finanzangelegenheiten
und: den Staatshaushalt),
der Gesetzgebungsausschuß,
der Rechnungsausschuß (zur Prüfung der Staats-
rechnungen).
Anträge der Mitglieder des Landtags müssen
schriftlich übergeben werden und mindestens von drei
Mitgliedern unterzeichnet oder unterstütztsein. Ebenso
müssen Interpellationen an die Mitglieder des Staats-
ministeriums schriftlich abgefaßt und von drei Ab-
seordneten unterstützt sein.
Der Präsident hat das Recht, nötigenfalls Mit-
glieder zur Ordnung zu rufen oder zur Sache zu ver-
weisen; erhebt das Mitglied Einspruch, so wird vom
Landtag in der nächsten Sitzung ohne Besprechung
darüber entschieden. Nimmt die Verhandlung einen
ordnungswidrigen, leidenschaftlichen Charakter an, so
kann der Präsident die Sitzung schließen.
Es findet nur einmalige Lesung der Gesetzes-
vorlagen statt. Bei der Abstimmung entscheidet die.
einfache Stimmenmehrheit. Über jede Sitzung wird
ein Protokoll geführt, in das außer den gefaßten Be-
schlüssen, den Anträgen und Interpellationen und den
amtlichen Anzeigen des Präsidenten auch der wesent-
liche Inhalt der Reden und Äußerungen aufgenommen
wird. |
4. Die Abgeordneten sollen sich, als Vertreter
ihrer sämtlichen Mitbürger, nur von der Rücksicht
auf das Gemeinwohl leiten lassen, wenn sie auch be-
rechtigt sind, die besonderen Wünsche und Be-
schwerden ihres Bezirks und einzelner aus diesem an
den Landtag zu bringen (Art. 21 des G.vom 24. April 1873
GS. 19, 363).
Die Abgeordneten können wegen ihrer Abstim-
mung oder wegen der Äußerungen, die sie in Aus-
übung ihres Berufes getan haben, außerhalb der Ver-