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Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbslständigen Gewerbetreibenden die Sonnkagsarbeil
durch die Vorschristen der Gewerbeordnung nicht verwehrl.
Indessen ist es der Landesgesehgebung vorbehalten, die Arbeit an Sonn= und Festlagen in
größerem Umffange, als dies in der Gewerbeordnung geschehen, einzuschräuken, d. h. nicht nur für
die UArbeiler eine ausgedehntere als die in der Gewerbeordnung vorgesehene Sonntagsruhe vor-
zuschreiben, sondern auch die gewerbliche Arbeit von rne Gewerbetreibenden an Sonn= und
Fesitagen ganz oder theilweise zu untersagen (105 h Abs.
3Zu diesen landesgesetzlichen Bestimmungen al 2% die Polizeiverordnungen, insbesondere
diejenigen über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage.
B. Ausnahmen von den geletzlichen HBestimmungen.
(68 1056—105f und 105 h Ubf. 2.)
1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:
) krast gesetzlicher Vorschrist (§ 105c),
b) krast der vom Bundesrath auf Grund des 8 105d beschlossenen Vorschriften,
-) krast der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 1050 erlassenen
Bestimmungen,
(0 kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 ertheilten
besonderen Erlaubnis,
e) krast der von der Landeszentralbehörde auf Grund des § 105 h Abs. 2 getroffenen
Entschließung.
2. Nach den Vorschristen der landesherrlichen Verordnung vom 19. März 1892 (Gesetz-
sammlung Bo. XXI S. 107) ist zu verstehen:
a) unter der Bezeichunng „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des
§*s 105 Abs. 1 das Landrathsamt des Bezirks,
b) unter der Bezeichnuung „höhere Verwaltungsbehörde', soweil es sich um
das Verfahren nach § 105e Abs. 2 handelt, der Vezirksausschuß, bezüglich in
der Stadt Gera der Siadtrat,
DC) unter der Bczeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der
8§ 105 f und 105c der Gemeindevorstand.
3. Für die der Aussicht der Vergbehörden unterstehenden Betriebe sind die der „unteren
Verwallungsbehörde“ zugewiesenen Funktionen ausnahmelos von dem Vergamte wahrzunehmen.
4. Soweit gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu Ziffer I bis V in Fabrilen und den
in 88 154 Abs. 2 und 154 a der Gewerbeordnung bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen, sind in diesen Betricben bei der Beschästigung
von Arbeiterinnen außer den allgemeinen Bedingungen, an welche die Zulassung der Sonntags-
arbeit gelnüpft ist, auch noch die Vorschristen des § 137 und die auf Grund der 8§ 139 und
139a erlassenen Bestimmungen zu beachten.
5. Da in den unter 3 bezeichneten Bekrieben die Beschästigung jugendlicher Arbeiter
an Sonn= und Festlagen im Allgemeinen verboten ist und Ausnahmen von diesem Verbot nur auf
Grund der §8 139 und 139.# zugelassen werden können, so dürsen jugendliche Arbeiter in diesen
Betrieben auch zu den nach Ziffer I bis V zulässigen Sonntagsarbeiten nur insoweit herangezogen
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