Ss 10. Gesetzgebung. Erlaß von Verordnungen. 929
sondern den Untertanen etwas gebieten oder ver-
bieten, im. Wege der Gesetzgebung erlassen werden
müssen. Ausnahmen erleidet dieser Grundsatz
a) durch das nach Art. 39, 41 der VO. vom
16. Juni 1829 GS. 1, 113 dem Staatsministerium, Abt.
des Innern zustehende Polizeiverordnungsrecht! und
b) soweit sonstige Gesetze die Aufstellung von
Rechtsregeln im Verordnungswege ausdrücklich zu-
lassen ?.
Verordnungen, die nicht vom Herzog selbst er-
lassen werden , bedürfen in der Regel (sofern nicht
die Behörde ermächtigt ist, die Verordnung selbständig
zu erlassen) der Genehmigung des Herzogs (Art. 14
Abs. 1 Ziff. 1 der VO. vom 14. Sept. 1848 GS. 9, 151).
2. Die von der Regierung ausgehenden Gesetzes-
vorschläge werden durch das Staatsministerium in
den Landtag eingebracht, der Landtag hat aber auch
das Recht, selbst (Gesetzesvorschläge zu machen
(8 9 Zif. Id d. W.). Der vom Landtag durch
Mehrheitsbeschluß ($ 9 Zi. 3 d. W.) gebilligte
Gesetzentwurf bedarf der landesherrlichen Sanktion,
d. h. der die Befolgung seiner Vorschriften an-
ordnenden Entschließung des Landesherrn. Die
hierauf ausgefertigte Gesetzesurkunde wird mit dem
herzoglichen Siegel versehen, vom Herzog unter
Gegenzeichnung des Staatsministeriums ($ 2 Zifl. 2
d. W. 8. 5) unterschrieben und sodann als Original
1 Nach Art. 89, 41 a. a.0. ist die Regierung (jetzt das
Staatsministerium, Abt. des Innern) befugt, „Strafreglements
zur Aufrechthaltung eines polizeilichen oder administra-
tiven Zweckes zu erlassen“ und darin Geldstrafen bis zu
80 Gulden oder Gefängnisstrafen bis zu 14 Tagen an-
zudrohen. An die Stelle dieser Gefängnisstrafe ist — vgl.
G. vom 19. Nov. 1874 GS. 20, 39 — Haftstrafe getreten.
®? Hinsichtlich der Ortsgesetze der Gemeinden s. $ 24
Zi. 3 d. W., hinsichtlich der Kreisgesetze $ 26 Zifl.3d.W.