30 Sechstes Kapitel.
des Gesetzes im geheimen Archiv niedergelegt. In
derselben Weise werden Verordnungen, die der
Herzog selbst erläßt, ausgefertigt. Die Verkündigung
der Gesetze und der eben genannten Verordnungen
geschieht durch die Aufnahme in die „Sammlung der
landesherrlichen Verordnungen? im Herzogtum
Sachsen - Meiningen (Edikt Nr. 1 vom 21. Jan. 1829
GS. 1,1) *.
Verordnungen, die nicht vom Herzog selbst,
sondern von den Herzoglichen Oberbehörden erlassen
werden, pflegen als Ausschreiben bezeichnet zu
werden; sie werden durch Abdruck im Regierunos-
blatt für das Herzogtum Sachsen-Meiningen (dem
einzigen Amtsblatt des Herzogtums) verkündigt und
außerdem in der „Sammlung der Ausschreiben der
landesherrlichen Oberbehörden“ abgedruckt.
® Das Wort „Verordnungen“ ist hier in einem weiteren
als dem jetzt üblichen Sinne gebraucht, nämlich in dem
Sinne, daß es Gesetze mitumfaßt.
* Den Zeitpunkt des Inkrafttretens pflegen die Gesetze
und Verordnungen besonders zu bestimmen. Fehlt es an
einer solchen Bestimmung, to tritt das Gesetz oder die Ver-
oränung in der Stadt Meiningen am Tage nach der Aus-
gabe des betreffenden Gesetzblattes in Kraft, in den Dörfern
der vormaligen Ämter Meiningen und Maßfeld am zweiten
Tage, in der Stadt Pößneck und den vormalisen Ämtern
Camburg und Kranichfeld am sechsten Tage, im übrigen am
vierten Tage nach der Ausgabe des Gesetzblattes (Ziff. V
und X des Edikts Nr. 1 vom 21. Jan. 1829).
® In der Form von Ausschreiben werden nicht nur
Rechtsverordnungen, die für die Untertanen verbindliche
Rechtsregeln aufstellen, erlassen, sondern zum Teil auch
Verwaltungsverordnungen, die nurinnerhalb des Verwaltungs-
apparates wirken sollen (Anweisungen der vorgesetzten an
die nachgeordneten Behörden).