Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

39 Siebentes Kapitel. Die Behörden. 
2. An der Spitze des Staatsministeriums steht 
der Staatsminister. Er besorgt die Angelegen- 
heiten der Abt. I®, leitet die Beratungen des Gesamt- 
Staatsministeriums (Ziff. 4) als dessen Vorsitzender 
und übt die Öberaufsicht und Kontrolle über alle 
Verwaltungen des Staatsdienstes aus. Insbesondere 
müssen sich die Abteilungsvorstände über die Stellen- 
besetzungen in ihrem Geschäftsbereiche mit dem 
Minister ins Einvernehmen setzen ; findet eine Einigung 
hierüber nicht statt, so steht dem Gesamt-Staats- 
ministerium (s. Ziff. 4) die Entscheidung zu. Auch 
steht dem Minister die Mitzeichnung aller an den 
Landtag gehenden Vorlagen zu. Unmittelbar unter 
dem Minister. stehen: 
a) das Revisionsbureau, dessen er sich zur Ober- 
aufsicht und Kontrolle über das Etats- und Rechnungs- 
wesen bedient (88 99, 100 d. W.), 
b) die Landesarchive ®). | 
3. Den Ministerialabteilungen II bis V stehen 
der Minister und die Staatsräte vor. Welche Ab- 
teilung oder Abteilungen jeder von ihnen zu leiten 
hat, wird durch Herzogliche Ernennung bestimmt. 
Jeder Abteilungsvorstand führt die ihm 
anvertraute Verwaltung selbständig, vorbehaltlich der 
Kontrolle des Ministers (s. Ziff. 2) und der Zu- 
ständigkeit des Gesamt-Staatsministeriums (s. Zif. 4). 
In den Angelegenheiten jeder Abteilung steht dem 
  
® Die Ministerialabteilung I ist auch die vorgesetzte 
Behörde des Hofmarschallamtes und der übrigen Hofämter 
(VO. vom 8. Aug. 1868 GS. 18, 161). 
Dem Staatsminister liegt die Standesbuchführung für 
den Herzog und die Mitglieder des Herzoglichen Hauses 
ob (Art. 1 der VO. vom 26. Okt. 1875 GS. 20, 223). 
* Der Minister wird bei Verhinderung durch einen der 
Abteilungsvo:stände (Staatsräte), und zwar; zunächst den 
ältesten, vertreten (Art. 4 der VO. vom 21. Febr. 1870).
	        
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