39 Siebentes Kapitel. Die Behörden.
2. An der Spitze des Staatsministeriums steht
der Staatsminister. Er besorgt die Angelegen-
heiten der Abt. I®, leitet die Beratungen des Gesamt-
Staatsministeriums (Ziff. 4) als dessen Vorsitzender
und übt die Öberaufsicht und Kontrolle über alle
Verwaltungen des Staatsdienstes aus. Insbesondere
müssen sich die Abteilungsvorstände über die Stellen-
besetzungen in ihrem Geschäftsbereiche mit dem
Minister ins Einvernehmen setzen ; findet eine Einigung
hierüber nicht statt, so steht dem Gesamt-Staats-
ministerium (s. Ziff. 4) die Entscheidung zu. Auch
steht dem Minister die Mitzeichnung aller an den
Landtag gehenden Vorlagen zu. Unmittelbar unter
dem Minister. stehen:
a) das Revisionsbureau, dessen er sich zur Ober-
aufsicht und Kontrolle über das Etats- und Rechnungs-
wesen bedient (88 99, 100 d. W.),
b) die Landesarchive ®). |
3. Den Ministerialabteilungen II bis V stehen
der Minister und die Staatsräte vor. Welche Ab-
teilung oder Abteilungen jeder von ihnen zu leiten
hat, wird durch Herzogliche Ernennung bestimmt.
Jeder Abteilungsvorstand führt die ihm
anvertraute Verwaltung selbständig, vorbehaltlich der
Kontrolle des Ministers (s. Ziff. 2) und der Zu-
ständigkeit des Gesamt-Staatsministeriums (s. Zif. 4).
In den Angelegenheiten jeder Abteilung steht dem
® Die Ministerialabteilung I ist auch die vorgesetzte
Behörde des Hofmarschallamtes und der übrigen Hofämter
(VO. vom 8. Aug. 1868 GS. 18, 161).
Dem Staatsminister liegt die Standesbuchführung für
den Herzog und die Mitglieder des Herzoglichen Hauses
ob (Art. 1 der VO. vom 26. Okt. 1875 GS. 20, 223).
* Der Minister wird bei Verhinderung durch einen der
Abteilungsvo:stände (Staatsräte), und zwar; zunächst den
ältesten, vertreten (Art. 4 der VO. vom 21. Febr. 1870).