Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

34 Siebentes Kapitel. Die Behörden. 
$ 12. Das Staatsministerium, Abt. des Innern 
und die ihm nachgeordneten Behörden. 
1. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern umfaßt die gesamte innere Landes- 
verwaltung, insbesondere: 
a) die Landeshoheitssachen mit den Landesgrenz- 
angelegenheiten, Staatsangehörigkeitssachen, Beichs- 
tags- und Landtagswahlangelegenheiten ; 
b) Gemeindewesen; 
c) Militärersatz- und Einquartierungsangelegen- 
heiten; 
ad) Laandeskultur, Landwirtschaft® und Forstwirt- 
schaft — die Domänenforste werden jedoch vom 
Staatsministerium, Abt. der Finanzen verwaltet —; 
e) Bergbau, Gewerbe, Handel, das technische 
Bildungswesen, Verkehr, Versicherungswesen, Gesund- 
heitswesen?, Bauwesen (mit Ausnahme der staat- 
lichen und Domänengebäude, die dem Staatsministerium, 
Abt. der Finanzen unterstellt sind); 
f) Armenwesen, Stiftungen (soweit sie nicht in 
den Geschäftskreis des Staatsministeriums, Abt. für 
Kirchen- und Schulsachen gehören); 
g) Sicherheitspolizei; 
h) Ordnungs- und Sittenpolizei. 
Für die Bearbeitung der Statistik besteht beim 
Staatsministerium, Abt. des Innern ein statisti- 
sches Büreau. 
2. Für die innere Verwaltung ist das Herzogtum 
  
® Berichterstatter für landwirtschaftliche Angelegen- 
heiten ist der Okonomiekommissar. 
° Als beratende Stelle für das Gesundheitswesen be- 
steht die Medizinaldeputation. Sie soll aus wenigstens 
fünf Mitgliedern bestehen, unter denen sich ein Pharmazeut 
und ein Tierarzt befinden soll. Vorsitzender ist der Vor- 
stand der Ministerialabteilung des Innern. Der Geschäfts- 
gang der Medizinaldeputation ist kollegialisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.