34 Siebentes Kapitel. Die Behörden.
$ 12. Das Staatsministerium, Abt. des Innern
und die ihm nachgeordneten Behörden.
1. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums,
Abt. des Innern umfaßt die gesamte innere Landes-
verwaltung, insbesondere:
a) die Landeshoheitssachen mit den Landesgrenz-
angelegenheiten, Staatsangehörigkeitssachen, Beichs-
tags- und Landtagswahlangelegenheiten ;
b) Gemeindewesen;
c) Militärersatz- und Einquartierungsangelegen-
heiten;
ad) Laandeskultur, Landwirtschaft® und Forstwirt-
schaft — die Domänenforste werden jedoch vom
Staatsministerium, Abt. der Finanzen verwaltet —;
e) Bergbau, Gewerbe, Handel, das technische
Bildungswesen, Verkehr, Versicherungswesen, Gesund-
heitswesen?, Bauwesen (mit Ausnahme der staat-
lichen und Domänengebäude, die dem Staatsministerium,
Abt. der Finanzen unterstellt sind);
f) Armenwesen, Stiftungen (soweit sie nicht in
den Geschäftskreis des Staatsministeriums, Abt. für
Kirchen- und Schulsachen gehören);
g) Sicherheitspolizei;
h) Ordnungs- und Sittenpolizei.
Für die Bearbeitung der Statistik besteht beim
Staatsministerium, Abt. des Innern ein statisti-
sches Büreau.
2. Für die innere Verwaltung ist das Herzogtum
® Berichterstatter für landwirtschaftliche Angelegen-
heiten ist der Okonomiekommissar.
° Als beratende Stelle für das Gesundheitswesen be-
steht die Medizinaldeputation. Sie soll aus wenigstens
fünf Mitgliedern bestehen, unter denen sich ein Pharmazeut
und ein Tierarzt befinden soll. Vorsitzender ist der Vor-
stand der Ministerialabteilung des Innern. Der Geschäfts-
gang der Medizinaldeputation ist kollegialisch.