Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

36 Siebentes Kapitel. Die Behörden. 
Die Staatsaufsicht über die Forstwirtschaft der. 
Gemeinden, Kirchen, Korporationen, Stiftungen sowie 
der Privatpersonen wird durch die Forstämter 
ausgeübt. Sie bestehen aus dem Landrat des be- 
treffenden Kreises und dem Forstreferenten des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern. In den Masistrats- 
städten ($ 23 Ziff. 1 d. W.) bildet der Forstreferent 
mit dem Magistrat das städtische Forstamt. 
Als sachverständige Beamte sind den Landräten 
beigegeben für das Gesundheitswesen die Physiker 
und beamtete Tierärzte (Kreis- oder Amtstierärzte), 
für das Hochbauwesen die Landbaumeister, für 
den Straßen- und Wasserbau die Straßen- und 
Wasserbaumeister, denen Straßenbauverwalter 
unterstellt sind. 
3. Die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung der 
Städte wird in erster Instanz vom Staatsministerium, 
Abt. des Innern, die Aufsicht über die Verwaltung 
der Landgemeinden in erster Instanz von den Land- 
räten ausgeübt (S 24 d. W.). Zur Beaufsichtigung 
des Rechnungswesens der Gemeinden ist dem Land- 
rat der Amtsrechnungsrevisor unterstellt. 
4. Der Bezirk des Gewerbeaufsichts- 
beamten (Gewerbeinspektors) umfaßt das Herzogtum. 
Er ist zugleich technischer Referent des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern. 
5. Die erste Instanz in Bergbauangelegenheiten 
ist das Bergamt in Saalfeld, dessen Bezirk sich 
über das Herzogtum erstreckt. 
6. Das militärisch organisierte Feldjäger- 
korps!* ist bestimmt, bei Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und bei 
  
  
14 Dienstanweisung für das Feldjägerkorps vom 31. Dez, 
1903, mit Nachträgen vom 14. Okt. 1904 und 10. Jan. 1906. 
 Wafengebrauch der Feldjäger: G. vom 19. Dez. 1903 
GS 24, 175.
	        
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