36 Siebentes Kapitel. Die Behörden.
Die Staatsaufsicht über die Forstwirtschaft der.
Gemeinden, Kirchen, Korporationen, Stiftungen sowie
der Privatpersonen wird durch die Forstämter
ausgeübt. Sie bestehen aus dem Landrat des be-
treffenden Kreises und dem Forstreferenten des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern. In den Masistrats-
städten ($ 23 Ziff. 1 d. W.) bildet der Forstreferent
mit dem Magistrat das städtische Forstamt.
Als sachverständige Beamte sind den Landräten
beigegeben für das Gesundheitswesen die Physiker
und beamtete Tierärzte (Kreis- oder Amtstierärzte),
für das Hochbauwesen die Landbaumeister, für
den Straßen- und Wasserbau die Straßen- und
Wasserbaumeister, denen Straßenbauverwalter
unterstellt sind.
3. Die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung der
Städte wird in erster Instanz vom Staatsministerium,
Abt. des Innern, die Aufsicht über die Verwaltung
der Landgemeinden in erster Instanz von den Land-
räten ausgeübt (S 24 d. W.). Zur Beaufsichtigung
des Rechnungswesens der Gemeinden ist dem Land-
rat der Amtsrechnungsrevisor unterstellt.
4. Der Bezirk des Gewerbeaufsichts-
beamten (Gewerbeinspektors) umfaßt das Herzogtum.
Er ist zugleich technischer Referent des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern.
5. Die erste Instanz in Bergbauangelegenheiten
ist das Bergamt in Saalfeld, dessen Bezirk sich
über das Herzogtum erstreckt.
6. Das militärisch organisierte Feldjäger-
korps!* ist bestimmt, bei Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und bei
14 Dienstanweisung für das Feldjägerkorps vom 31. Dez,
1903, mit Nachträgen vom 14. Okt. 1904 und 10. Jan. 1906.
Wafengebrauch der Feldjäger: G. vom 19. Dez. 1903
GS 24, 175.