S 14. Staatsmin., Abt. f. Kirchen- u. Schulsachen usw. 39
$ 14. Das Staatsministerium, Abt. für Kirchen-
und Schulsachen und die ihm nachgeoräneten
Behörden.
1. Zum Geschäftskreise des Staatsministeriums,
Abt. für Kirchen- und Schulsachen als der oberen
Kirchenbehörde gehören die kirchlichen Ange-
legenheiten aller Glaubensbekenntnisse, insbesondere
die der evangelischen Landeskirche, Prüfung und
Beaufsichtigung der Geistlichen der Landeskirche,
Vorschläge wegen Besetzung der geistlichen Stellen,
Oberaufsicht über das Kirchenvermögen und die kirch-
lichen Stiftungen.
In Angelegenheiten der evangelischen Kirche
treten den weltlichen Mitgliedern der Ministerial-
abteilung geistliche Räte hinzu, und erläßt die Ober-
kirchenbehörde ihre Beschlüsse unter der Bezeichnung
als Ob erkirchenrat. Der Geschäftsgang des Ober-
kirchenrats ist kollegialisch; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Abteilungsvorstandes den Aus-
schlag!?.
Bezirksaufsichtsbehörden der Landeskirche sind
die Ephotien und die Kirchenämter. Die
Kirchenämtel setzen sich aus dem Landrate des
Kreises und! dem Ephorus (Superintendenten) , der
Diözese zusammen. Von der Ephorie wird;vorzugs-
weise das innere kirchliche Leben, vom Kirchenamt
die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten ‘in
die Königlich Preußische Generalkommission in Merseburg
und ;das Königlich Preußische Ober-Landeskulturgericht
in Berlin ($ 34 d. W.).;
die Gewerbegerichte in Sonneberg, Saalfeld und Pößneck
(vgl. Gewerbegerichtsgesetz RGBl. 1901 3. 355)
und das Kaufmannsgericht in Saalfeld (vgl. G. vom 6. Juli
1904 RGBl. S. 266).
17 Uber die Landessynode s. $ 84 d. W.