AU Siebentes Kapitel. Die Behörden.
ihren äußeren Beziehungen beaufsichtigt und gefördert.
Die Kirchengemeinden derjenigen Städte, die >Mitz
eines Ephorus sind, stehen nicht unter dem Kirchen-
amt, sondern unmittelbar unter der oberen Kirchen-
behörde.
Über die Kirchenvorstände und Pfarrämter s.
8 83 d.W. |
2. Dem Staatsministerium, Abt. für Kirchen- und
Schulsachen als Oberschulbehörde ist das Unter-
richts- und Schulwesen unterstellt. Zu seinem Ge-
schäftskreise gehören die Volksschulen und das Lehrer-
seminar, die Gymnasien, Realgymnasien und Real-
schulen und die (den Sachsen-Ernestinischen Staaten
gemeinschaftliche) Universität Jena !®.
Unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums,
Abt. für Kirchen- und Schulsachen wird die staat-
liche Beaufsichtigung und Leitung des Volksschul-
wesens von den Schulämtern ausgeübt. Die Kreis-
schulämter setzen sich zusammen aus dem Landrat
und dem Kreisschulinspektor, die Stadtschul-
ämter in den Magistratsstädten ($ 23 Ziff. 1 d. W.)
aus dem Ersten Bürgermeister und dem Kreisschul-
ınspektor. Die Kreisschulinspektoren ernennt die
Staatsregierung.
Die untere Schulbehörde bildet der an der Spitze
des Örtsschulwesens stehende Schulvorstand
(s. & 86 Ziff. 3 d. W.).
"5 Fortbildungsschulangelegenheiten werden vom Staats-
ministerium, Abt. für Kirchen- und Schulsachen unter Mit-
wirkung des Staatsministeriums, Abt. des Innern bearbeitet.
Das technische Bildungswesen gehört zum Geschäfts-
kreise des Staatsministeriums, Abt. des Innern.