$S15. Staatsministerium, Abt. der Finanzen usw. 41
$ 15. Das Staatsministerium, Abt. der Finanzen
und die ihm nachgeordneten Behörden.
1. Das Staatsministerium, Abt. der Finanzen hat
zum Geschäftsbereich das ganze Finanzwesen der
Landes- und der Domänenverwaltung, einschließlich
der Verwaltung der Domänenforste 1°.
3. Die unter der Aufsicht des Staatsministeriums,
Abt.der Finanzen stehende Hauptkasse, die einzige
allgemeine Staatskasse, hat sämtliche Einkünfte aus
dem Landes- und Domänenvermögen nach Maßgabe
des Staatshaushaltsetats zu vereinnahmen, zu veraus-
gaben und zentralisiert — jedoch. getrennt für die
Landes- und die Domänenverwaltung — zu verrech-
nen. Die Kuratel über die Hauptkasse ist einem vor-
tragenden Rate des Staatsministeriums übertragen.
3. Unterkassestellen der Hauptkasse sind die (in
der Regel für jeden Amtsgerichtsbezirk bestehenden)
Amtseınnahmen.
4. Was die Erhebung und Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern betrifft, so gehört das Herzog-
tum dem Thüringischen Zoll- und Steuerverein an.
Die Leitung liest einer gemeinschaftlichen Direktiv-
behörde, dem Generaldirektor des Thüringi-
schen Zoll- und Steuervereins in Erfurt, ob,
der den obersten Liandesfinanzbehörden (für das
Herzogtum dem Staatsministerium, Abt. der Finanzen)
unterstellt ist. Die Erhebung der indirekten Steuern
geschieht durch Steuerämter, Übergangssteuerämter
und eine Übergangssteuerstelle (für die Übergangs-
abgabe von Bier), Nalzsteuerämter und eine Zucker-
steuerstelle.. Die Kontrolle über die indirekten Steuern
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19 Vgl. $ 7 Anın. 12. d. W. 8. 16.