Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$S15.  Staatsministerium, Abt. der Finanzen usw. 41 
$ 15. Das Staatsministerium, Abt. der Finanzen 
und die ihm nachgeordneten Behörden. 
1. Das Staatsministerium, Abt. der Finanzen hat 
zum Geschäftsbereich das ganze Finanzwesen der 
Landes- und der Domänenverwaltung, einschließlich 
der Verwaltung der Domänenforste 1°. 
3. Die unter der Aufsicht des Staatsministeriums, 
Abt.der Finanzen stehende Hauptkasse, die einzige 
allgemeine Staatskasse, hat sämtliche Einkünfte aus 
dem Landes- und Domänenvermögen nach Maßgabe 
des Staatshaushaltsetats zu vereinnahmen, zu veraus- 
gaben und zentralisiert — jedoch. getrennt für die 
Landes- und die Domänenverwaltung — zu verrech- 
nen. Die Kuratel über die Hauptkasse ist einem vor- 
tragenden Rate des Staatsministeriums übertragen. 
3. Unterkassestellen der Hauptkasse sind die (in 
der Regel für jeden Amtsgerichtsbezirk bestehenden) 
Amtseınnahmen. 
4. Was die Erhebung und Verwaltung der Zölle 
und indirekten Steuern betrifft, so gehört das Herzog- 
tum dem Thüringischen Zoll- und Steuerverein an. 
Die Leitung liest einer gemeinschaftlichen Direktiv- 
behörde, dem Generaldirektor des Thüringi- 
schen Zoll- und Steuervereins in Erfurt, ob, 
der den obersten Liandesfinanzbehörden (für das 
Herzogtum dem Staatsministerium, Abt. der Finanzen) 
unterstellt ist. Die Erhebung der indirekten Steuern 
geschieht durch Steuerämter, Übergangssteuerämter 
und eine Übergangssteuerstelle (für die Übergangs- 
abgabe von Bier), Nalzsteuerämter und eine Zucker- 
steuerstelle.. Die Kontrolle über die indirekten Steuern 
4 
19 Vgl. $ 7 Anın. 12. d. W. 8. 16.
	        
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