42 Siebentes Kapitel. Die Behörden.
üben Bezirkssteuerinspektoren und Obersteuerkontrol-
leure und unter diesen besondere Steueraufseher aus.
5. Die Schuldentilgungskommission be-
steht aus drei Mitgliedern und dem Kassierer und
Buchhalter. Ein Mitglied ernennt der Herzog; die
beiden anderen Mitglieder, sowie der Kassierer und
Buchhalter werden vom Landtage gewählt. Die Wahl
bedarf der Bestätigung des Herzogs. Der Schulden-
tilgungskommission liegt die Verwaltung der Staats-
schuld (der Landes- und der Domänenschulden) ob.
Sie ist sowohl dem Herzog als auch dem Landtage
verantwortlich.
6. Die Landeskreditanstalt, eine Staats-
anstalt mit selbständiger Kasse und Kassenverwaltung,
hat den Zweck, zur Förderung von Landwirtschaft
und Gewerbe Darlehen zu billigen Zinsen zu ge-
währen, auch den Kapitalisten und Kassenverwaltungen
die Unterbringung verfüglicher Gelder zu erleichtern.
Von den Mitgliedern des Vorstandes der Landes-
kreditanstalt wird 'eines vom Landtage gewählt; die
Wahl bedarf der Bestätigung des Herzogs.
Die Amtseinnahmen (oben Ziff. 3) sind die Agen-
turen der Landeskreditanstalt und neben der Kasse
der Anstalt ihre Zahlstellen.
7. Den Katasterämtern liegt ob: die Fort-
führung der durch die Landesvermessung hergestellten
Karten, die Fortschreibung der Grundsteuerbücher
und der Gebäudesteuerrollen, die Fortführung der
— Bestandteile der Grundbücher bildenden — Ge-
richtskarten und die Aufsicht über die Versteinung
der Grundstücksgrenzen. Katasterämter bestehen in
den vier Kreisstädten.
8. Die Domänenforste werden von Öberf örstern
verwaltet, die unmittelbar unter dem Staatsministerium,
Abt. der Finanzen stehen. Zum Zwecke der Be-
auisichtigung sind die Oberförstereien in zwei Bezirke