Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 16. Die Staatsbeamten. Allgemeines. Anstellung. 43 
geteilt, deren jeder einem Regierungs- und Forstrat 
(Referenten im Staatsministerium, Abt. der Finanzen) 
überwiesen ist. Daneben besteht ein unmittelbar dem 
Staatsministerium, Abt. der Finanzen unterstelltes 
Forst-Taxationsbureau mit einem besonderen 
Vorstand ?°. 
9. Für die Staatsbauten sind je zwei. Kreise 
(Meiningen und Hildburghausen, Sonneberg und Saal- 
feld) zu einer Bauinspektion unter einem Landbau- 
meister zusammengefaßt?!. Für die Domänen- 
bauten ist ein Domänenbaumeister angestellt. 
  
Achtes Kapitel. 
Die Staatsbeamten. 
nn 
$ 16. Allgemeines. Anstellung. 
1. Die RBechtsverhältnisse der Staatsbeamten, 
d. h. „aller derjenigen Personen, welche für den 
Staatsdienst von dem Herzog oder von einer zu- 
ständigen Behörde angenommen sind“, sind durch das 
G. vom 11. März 1898 GS. 23, 281! geregelt, das 
  
20 Die Dienstvorschriften für die Domänenforstverwaltung 
sind unterm 10. April 1902 neu zusammengestellt worden. 
21 Die Landbaumeister sind zugleich den Landräten 
als Sachverständige für die Baupolizei beigeordnet ($ 12 
Zif.2 d.W. S. 36). Ihnen liegt auch die Beaufsichtigung 
der Gemeinde-, Kirchen- und Stiftungsgebäude ob (A. der 
vormaligen Landesregierung vom 27. Dez. 1637, Sammlung 
der A. 1835 —1838 8. 237). 
ı Nicht unter dieses Gesetz fallen u. a. die (emeinde- 
beamten ($ 23 d. W.), die Diener der evangelischen Landes- 
kirche ($ 83 d. W.), die Lehrer an den Volksschulen ($ 86. 
d. W.).
	        
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