Ss 17. Pflichten u. Beschränkungen d. Staatsbeamten. 45
s 1%. Pflichten und Beschränkungen der
Staatsbeamten. Dienststrafen.
1. Der Staatsbeamte ist verpflichtet, dem Herzog
untertänig, treu und gehorsam zu sein, die Verfassung
und die Gesetze des Herzogtums und des Reiches
gewissenhaft zu beobachten und alle vermöge seiner
Dienststellung ihm obliegenden Pflichten nach seinem
besten Wissen und Gewissen treu zu erfüllen.
Namentlich ist er auch verpflichtet, sich bei allen
dienstlichen Äußerungen der strengsten Wahrheit zu
befleißigen und sich durch sein Verhalten in und
außer dem Amt derjenigen Achtung, die sein Beruf
erfordert, würdig zu zeigen.
Der Beamte ist zur Amtsverschwiegenheit ver-
pflichtet, auch nachdem das Dienstverhältnis auf-
gelöst ist.
Form des Diensteides: G. vom 20. März 1889
GS. 22, 253 und G. vom 1. Aug. 1899 GS. 29, 831.
Jeder Staatsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit
seiner amtlichen Handlungen verantwortlich. Doch
trifft die Verantwortung für diejenigen Handlungen,
die der Vorgesetzte innerhalb seiner gesetzlichen Zu-
ständigkeit in der gehörigen Form angeordnet hat, nur
den Vorgesetzten, nicht den untergebenen Beamten,
der den Anordnungen in Erfüllung seiner Amtspflicht
Folge leistet.
Dienstlicher Genehmigung bedarf der Beamte u. a.
zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen
in bezug auf das Amt,
zur Übernahme eines Nebenamtes oder einer mit
fortlaufender Vergütung verbundenen Neben-
beschäftigung und zum Betrieb eines Gewerbes,
zur Übernahme einer Vormundschaft und zur Ein-
gehung der Ehe.
2. Die Verletzung der Dienstpfllichten kann, ab-