Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

Ss 17. Pflichten u. Beschränkungen d. Staatsbeamten. 45 
s 1%. Pflichten und Beschränkungen der 
Staatsbeamten. Dienststrafen. 
1. Der Staatsbeamte ist verpflichtet, dem Herzog 
untertänig, treu und gehorsam zu sein, die Verfassung 
und die Gesetze des Herzogtums und des Reiches 
gewissenhaft zu beobachten und alle vermöge seiner 
Dienststellung ihm obliegenden Pflichten nach seinem 
besten Wissen und Gewissen treu zu erfüllen. 
Namentlich ist er auch verpflichtet, sich bei allen 
dienstlichen Äußerungen der strengsten Wahrheit zu 
befleißigen und sich durch sein Verhalten in und 
außer dem Amt derjenigen Achtung, die sein Beruf 
erfordert, würdig zu zeigen. 
Der Beamte ist zur Amtsverschwiegenheit ver- 
pflichtet, auch nachdem das Dienstverhältnis auf- 
gelöst ist. 
Form des Diensteides: G. vom 20. März 1889 
GS. 22, 253 und G. vom 1. Aug. 1899 GS. 29, 831. 
Jeder Staatsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit 
seiner amtlichen Handlungen verantwortlich. Doch 
trifft die Verantwortung für diejenigen Handlungen, 
die der Vorgesetzte innerhalb seiner gesetzlichen Zu- 
ständigkeit in der gehörigen Form angeordnet hat, nur 
den Vorgesetzten, nicht den untergebenen Beamten, 
der den Anordnungen in Erfüllung seiner Amtspflicht 
Folge leistet. 
Dienstlicher Genehmigung bedarf der Beamte u. a. 
zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen 
in bezug auf das Amt, 
zur Übernahme eines Nebenamtes oder einer mit 
fortlaufender Vergütung verbundenen Neben- 
beschäftigung und zum Betrieb eines Gewerbes, 
zur Übernahme einer Vormundschaft und zur Ein- 
gehung der Ehe. 
2. Die Verletzung der Dienstpfllichten kann, ab-
	        
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