46 Achtes Kapitel. Die Staatsbeamten.
gesehen von den etwaigen strafrechtlichen und privat-
rechtlichen Folgen®, die Dienstbestrafung zur
Folge haben. Die Dienststrafen bestehen in Ordnungs-
strafen (Warnung, Verweis, Geldstrafe), Gehalts-
minderung (Einziehung des "Diensteinkommens auf
höchstens fünf Jahre und zum Betrage von höchstens
!/s des Gehalts) oder — sofern nicht bereits eine
strafgerichtliche Verurteilung den Verlust des Amtes
zur Folge hatte — Dienstentlassung. Ordnungsstrafen
werden von den vorgesetzten Dienstbehörden, Gehalts-
minderung und Dienstentlassung gegen nicht ruhe-
gehaltsberechtigte Beamte vom Staatsministerium #
verfügt; gegen ruhegehaltsberechtigte Beamte können
Gehaltsminderung und Dienstentlassung nur im Wege
des förmlichen Dienststrafverfahrens verfügt werden.
Dieses Verfahren beginnt mit einer schriftlichen Vor-
untersuchung, die durch einen vom Staatsministerium *
ernannten Beamten geführt wird. Nach Abschluß der
Voruntersuchung verweist das Staatsministerium #,
wenn nicht das Verfahren einzustellen oder nur eine
Ordnungsstrafe auszusprechen ist, die Sache vor das
Oberverwaltungsgericht ($ 28 d. W.). Dieses ent-
scheidet nach mündlicher Verhandlung in erster und
letzter Instanz. Eine Mitwirkung der Staatsanwalt-
schaft findet nicht statt. Die Entscheidung des Ober-
® Haftung des Staates aus fehlerhafter Ausübung der
Amtsgewalt durch die Staatsbeamten ist im Herzogtum
landesgesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach $ 12 der Reichs-
Grundbuchordnung RGBl. 1898 S. 754 trifft, wenn ein Grund-
buchbeamter vorsätzlich oder. fahrlässig seine Amtspflicht
verletzt, die Verantwortlichkeit den Beteiligten gegenüber
den Staat; unberührt bleibt das Recht des Staates, von
dem Beamten Ersatz zu verlangen.
* Zuständig ist diejenige Abteilung des Staats-
ministeriums, der der betreffende Beamte unterstellt ist,
für die Beamten des Staatsministeriums und des Revisions-
büreaus aber der Staatsminister.