Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

46 Achtes Kapitel. Die Staatsbeamten. 
gesehen von den etwaigen strafrechtlichen und privat- 
rechtlichen Folgen®, die Dienstbestrafung zur 
Folge haben. Die Dienststrafen bestehen in Ordnungs- 
strafen (Warnung, Verweis, Geldstrafe), Gehalts- 
minderung (Einziehung des "Diensteinkommens auf 
höchstens fünf Jahre und zum Betrage von höchstens 
!/s des Gehalts) oder — sofern nicht bereits eine 
strafgerichtliche Verurteilung den Verlust des Amtes 
zur Folge hatte — Dienstentlassung. Ordnungsstrafen 
werden von den vorgesetzten Dienstbehörden, Gehalts- 
minderung und Dienstentlassung gegen nicht ruhe- 
gehaltsberechtigte Beamte vom Staatsministerium # 
verfügt; gegen ruhegehaltsberechtigte Beamte können 
Gehaltsminderung und Dienstentlassung nur im Wege 
des förmlichen Dienststrafverfahrens verfügt werden. 
Dieses Verfahren beginnt mit einer schriftlichen Vor- 
untersuchung, die durch einen vom Staatsministerium * 
ernannten Beamten geführt wird. Nach Abschluß der 
Voruntersuchung verweist das Staatsministerium #, 
wenn nicht das Verfahren einzustellen oder nur eine 
Ordnungsstrafe auszusprechen ist, die Sache vor das 
Oberverwaltungsgericht ($ 28 d. W.). Dieses ent- 
scheidet nach mündlicher Verhandlung in erster und 
letzter Instanz. Eine Mitwirkung der Staatsanwalt- 
schaft findet nicht statt. Die Entscheidung des Ober- 
  
® Haftung des Staates aus fehlerhafter Ausübung der 
Amtsgewalt durch die Staatsbeamten ist im Herzogtum 
landesgesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach $ 12 der Reichs- 
Grundbuchordnung RGBl. 1898 S. 754 trifft, wenn ein Grund- 
buchbeamter vorsätzlich oder. fahrlässig seine Amtspflicht 
verletzt, die Verantwortlichkeit den Beteiligten gegenüber 
den Staat; unberührt bleibt das Recht des Staates, von 
dem Beamten Ersatz zu verlangen. 
* Zuständig ist diejenige Abteilung des Staats- 
ministeriums, der der betreffende Beamte unterstellt ist, 
für die Beamten des Staatsministeriums und des Revisions- 
büreaus aber der Staatsminister.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.