& 18. Rechte der Staatsbeamten. 49
3. März 1898 GS. 23, 305 und G. vom 16. Dez. 1905
GS. 24, 379).
Einem Beamten, der eine im Staatshaushalt als
ruhegehaltsberechtigt bezeichnete Stelle bekleidet, soll
nach Ablauf von fünf Jahren die Anstellung mit ruhe-
gehaltsberechtigtem Gehalt nicht versagt werden.
Das Wartegeld der in den einstweiligen Ruhe-
stand Versetzten (8 19 Ziff. 3 d. W.) beträgt ®/4 des
ruhegehaltsberechtisten Gehalts ®.
9. Das lebenslängliche Ruhegehalt der in den
Ruhestand versetzten Beamten? ($& 19 Ziff. 4 d. W.)
besteht in 45 v. H. des ruhegehaltsberechtigten Ge-
haltes und steigt mit jedem nach den ersten zehn
Dienstjahren neu begonnenen Dienstjahr um 1 v. H.
dieses Gehalts, jedoch nicht über ®/a dieses Gehalts
hinaus. Wer im Dienste das 65. Lebensjahr voll-
endet hat, erhält ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Dienstjahre 3/a dieses Gehalts als Ruhegehalt. Die
Dienstzeit wird für die Berechnung des Ruhegehalts
vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den
Staatsdienst an gerechnet; wenn aber die Vereidigung
erst nach dem Eintritt in den Staatsdienst statt-
gefunden hat, von dem Eintritt an; die Dienstzeit
vor Vollendung des 25. Lebensjahres wird (abgesehen
von der in die Dauer eines Krieges fallenden Militär-
dienstzeit) nicht angerechnet",
8 Ruhen und Wegfall des Anspruchs auf Wartegeld:
Art. 28, 22 des G. vom 11. März 18%.
9 Wenn ein Staatsbeamter, der Rnhegehaltsberechtigung
nicht erlangt hat, infolge von Krankheit, Verwundung oder
sonstiger Beschädigung, die er erweislich bei Ausübung oder
aus Veranlassung des Dienstes ohne eigenes grobes Ver-
schulden sich zugezogen hat, dauernd dienstunfähig ge-
worden ist, so wird ihm Ruhegehalt, dessen Höhe durch
Entschließung des Herzogs festgesetzt wird, gewährt.
10 Ruhen und Wegfall des Anspruchs auf Ruhegehalt:
Art. 37, 38 des G. vom 11. März 18%.
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 4