Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 19. Versetzung in ein anderes Amt. Entlassung usw. 51 
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes 
($S 23 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 43). 
$ 19: Versetzung in ein anderes Amt. Ent- 
lassung. Versetzung in den einstweiligen Ruhe- 
stand (Wartestand). Versetzung in den 
Ruhestand. 
1. Der Staatsbeamte muß sich die Versetzung 
in ein anderes Amt gefallen lassen, wenn es das 
dienstliche Bedürfnis erfordert, das neue Amt dem 
bisherigen nicht untergeordnet ist sowie der Berufs- 
bildung des Beamten entspricht und der Gehalt dem 
bisherigen nicht nachsteht !?. 
2. Auf seinen Antrag ist der Beamte aus dem 
Dienste zu entlassen, wenn er ‚seine Amtsgeschäfte 
erledigt und über etwa von ihm verwaltetes öffent- 
liches Vermögen vollständig Rechnung gelegt hat. 
Nicht ruhegehaltsberechtigt angestellte Beamte 
können ohne ihre Zustimmung durch Beschluß des 
Staatsministeriums * entlassen werden. Die Entlassung 
der ruhegehaltsberechtigt angestellten Beamten kann 
ohne ihre Zustimmung nur wegen Dienstvergehens 
und nur im förmlichen Dienststrafverfahren ($ 17 
Ziff. 2 d. W.) erfolgen. 
3. Der Beamte kann, wenn er vom Herzog an- 
gestellt ist, durch Entschließung des Herzogs, sonst 
durch Beschluß des Staatsministeriums *in den einst- 
weiligsen Ruhestand (Wartestand) versetzt 
werden: 
  
13 Richter können ohne ihre Zustimmung an ein anderes 
Gericht nur versetzt werden, wenn die Bildung der Gerichte 
oder ihrer Bezirke verändert wird, oder das Bedürfnis der 
Rechtspflege es — nach Entscheidung eines Zivilsenats des 
Oberlandesgerichts — dringend erfordert; die Versetzung 
darf nur auf eine gleiche oder höhere Richterstelle und nur 
unter Belassung des vollen Gehaltes erfolgen. 
4*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.