$ 19. Versetzung in ein anderes Amt. Entlassung usw. 51
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
($S 23 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 43).
$ 19: Versetzung in ein anderes Amt. Ent-
lassung. Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
stand (Wartestand). Versetzung in den
Ruhestand.
1. Der Staatsbeamte muß sich die Versetzung
in ein anderes Amt gefallen lassen, wenn es das
dienstliche Bedürfnis erfordert, das neue Amt dem
bisherigen nicht untergeordnet ist sowie der Berufs-
bildung des Beamten entspricht und der Gehalt dem
bisherigen nicht nachsteht !?.
2. Auf seinen Antrag ist der Beamte aus dem
Dienste zu entlassen, wenn er ‚seine Amtsgeschäfte
erledigt und über etwa von ihm verwaltetes öffent-
liches Vermögen vollständig Rechnung gelegt hat.
Nicht ruhegehaltsberechtigt angestellte Beamte
können ohne ihre Zustimmung durch Beschluß des
Staatsministeriums * entlassen werden. Die Entlassung
der ruhegehaltsberechtigt angestellten Beamten kann
ohne ihre Zustimmung nur wegen Dienstvergehens
und nur im förmlichen Dienststrafverfahren ($ 17
Ziff. 2 d. W.) erfolgen.
3. Der Beamte kann, wenn er vom Herzog an-
gestellt ist, durch Entschließung des Herzogs, sonst
durch Beschluß des Staatsministeriums *in den einst-
weiligsen Ruhestand (Wartestand) versetzt
werden:
13 Richter können ohne ihre Zustimmung an ein anderes
Gericht nur versetzt werden, wenn die Bildung der Gerichte
oder ihrer Bezirke verändert wird, oder das Bedürfnis der
Rechtspflege es — nach Entscheidung eines Zivilsenats des
Oberlandesgerichts — dringend erfordert; die Versetzung
darf nur auf eine gleiche oder höhere Richterstelle und nur
unter Belassung des vollen Gehaltes erfolgen.
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