Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

52 Achtes Kapitel. Die Staatsbeamten. 
a) wenn das Amt infolge einer Umbildung der 
Staatsbehörden aufhört, 
b) wenn er durch Krankheit, die eine Wieder- 
gsenesung hoffen läßt, vorübergehend dienstuntauglich 
seworden ist, 
c) wenn er aus sonstigen dienstlichen Gründen 
seiner bisherigen Dienstverrichtungen zu entheben 
ist 1. 
Die verantwortlichen Mitglieder des Staats- 
ministeriums (der Staatsminister und die Staatsräte) 
können jederzeit ihre Versetzung in den Wartestand 
fordern und erhalten. 
Die in den Wartestand versetzten Beamten 
bleiben in dem Verhältnisse der Staatsbeamten. 
4. Ein mit Ruhegehaltsberechtigung angestellter 
Beamter soll in den Ruhestand versetzt werden, 
wenn er durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges 
körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche der 
körperlichen. oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung 
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist. Hat er das 
65. Lebensjahr vollendet, so kann er jederzeit seine 
Versetzung in den Ruhestand fordern und erhalten. 
Über die Versetzung in den Ruhestand ent- 
scheidet — auf Antrag des Beamten oder von Amts- 
wegen — hinsichtlich der vom Herzog angestellten 
Beamten der Herzog, hinsichtlich der übrigen Be- 
amten das Staatsministerium * '. 
  
14 Richter können nur aus den Gründen unter a) und 
b) in den Wartestand versetzt werden. In dem Fall unter 
a) wird dem Richter das volle Gehalt belassen. Darüber, 
ob die Voraussetzung unter b) vorliegt, entscheidet, wenn 
der Richter nicht zustimmt, ein Zivilsenat des Oberlandes- 
gerichts. 
15 Richterbeamte können ohne ihre Zustimmung nur 
durch Entscheidung eines der Zivilsenate des Oberlandes- 
gerichts in den Ruhestand versetzt werden. 
 
	        
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